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Erweiterung des § 15 Abs. 6 AStG auf Nicht-EU-/EWR-Sachverhalte ist durch die Kapitalverkehrsfreiheit vorgegeben
BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22
[i]BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22, NWB LAAAJ-90129 Der BFH hat jüngst vier im Wesentlichen inhaltsgleiche Urteile veröffentlicht. Alle vier Entscheidungen befassen sich mit der Behandlung Schweizer Stiftungen nach § 15 AStG. Mit der „führenden“ Entscheidung in der Sache IX R 32/22 hat der BFH recht umfassend zu Fragen der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 6 AStG in Nicht-EU-/EWR-Konstellationen, aber auch zu seinem allgemeinen Verständnis von Begriffen des § 15 AStG Stellung genommen bzw. das bisherige Verständnis zusammenfassend bestätigt und konkretisiert. Neben der Auseinandersetzung mit den Begriffen der „Anfallsberechtigten“ sowie „Zwischenberechtigten“ hat der Senat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Entzug der Verfügungsmacht über Stiftungsvermögen vorliegt. Die Entscheidung überzeugt in ihrer Klarheit und dürfte der in der Praxis wahrnehmbaren Tendenz der Finanzverwaltung, Zurechnungen nach § 15 AStG immer umfassender anzunehmen, entgegenstehen.
Der BFH hat den Begriff der Anfallsberechtigten einer Stiftung weiter konkretisiert.
Die Kapitalverkehrsfreiheit und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts schreiben vor, § 15 Abs. 6 AStG entgegen dem Wortlaut auch auf Stiftungen (und vergleichbare Rechtsgebilde) mit Geschäftsleitung und/oder Sitz außerhalb des EU-/EWR-Raums auszudehnen.
Für die Beurteilung des Entzugs der Verfügungsmacht über Stiftungsvermögen ist allein die zivilrechtliche Situation maßgeblich.