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Erweiterung des § 15 Abs. 6 AStG auf Nicht-EU/EWR-Sachverhalte ist durch die Kapitalverkehrsfreiheit vorgegeben
Der BFH hat jüngst vier im Wesentlichen inhaltsgleiche Urteile (, NWB LAAAJ-90129 sowie IX R 31/22, IX R 15/24 und IX R 16/24 vom gleichen Tag) veröffentlicht. Alle vier Entscheidungen befassen sich mit der Anwendung von § 15 Abs. 6 AStG bei Schweizer (Familien-)Stiftungen.
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I. Das BFH-Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22
Eine Stifterin hatte testamentarisch die Errichtung einer Stiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz festgelegt. Begünstigte der Stiftung waren in Deutschland ansässige Familienmitglieder der Stifterin. Kein Begünstigter hatte einen (klagbaren) Anspruch gegen die Stiftung, bevor der Ermessenausschüttungen an die Begünstigten gewährende Stiftungsrat eine Ausschüttung zu seinen Gunsten beschlossen hatte. Die Finanzverwaltung rechnete den Begünstigten der Stiftung das Einkommen bzw. die Einkünfte der Stiftung nach § 15 Abs. 1 AStG zu und ließ mangels EU-/EWR-Ansässigkeit der Stiftung die Ausnahme des § 15 Abs. 6 AStG – dem Wortlaut der Regelung entsprechend – nicht zur Anwendung kommen.
Der BFH hat umfassend zu Fragen der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 6 AStG in Nicht-EU-/EWR-Konstellationen, aber auch seinem allgemeinen Verständnis v...