Gesetze: AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 3FGO § 120 Abs. 1 S. 1FGO § 124KO §§ 12, 139, 144, 146 Abs. 2, 4, 5
Leitsatz
Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO (1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte. Sie unterliegen als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 199 BFHE S. 345 Nr. 151, XAAAA-98204
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