Eigenkapitalzinssatz VI
Leitsatz
Eigenkapitalzinssatz VI
1. Die Bundesnetzagentur hat den Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode rechtsfehlerfrei festgelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V).
2. Beim Risikozuschlag sind aufgrund der bei der Ermittlung des Beta-Faktors als Vergleichsunternehmen berücksichtigten börsennotierten Gasnetzbetreiber absehbare branchenspezifische Risiken aus der Energiewende bereits berücksichtigt.
Gesetze: § 7 Abs 4 GasNEV, § 7 Abs 5 GasNEV
Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 311/21 (V)
Gründe
1A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode.
2Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundesnetzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (letzteres nachfolgend Frontier-Gutachten). Nachdem am die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht worden war, gingen in der dafür bis zum gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten eingereicht, unter anderem ein im Auftrag der deutschen GEODE-Mitgliedsunternehmen erstattetes Gutachten vom , ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom (nachfolgend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkonformen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlösobergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom (nachfolgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszuschlags vom (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gutachten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom (nachfolgend DMS-Gutachten).
3Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum übersandt. Mit Beschluss vom (BK4-21-056, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV für die vierte Regulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Datenreihen) verwendet.
4Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen anstrebt. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten.
5B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet, während die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg bleibt.
6I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am zu einer nachträglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellungnahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetzagentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer weltweiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusichern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete Anhaltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten.
7II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand.
81. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen anwendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln.
92. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Verordnungen entgegensteht.
10a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der angefochtenen Festlegung am das ihr aufgrund ihrer Unabhängigkeit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher geltenden Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festlegung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 GasNEV wäre mit den Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbesondere dem aus Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG folgenden Gebot der ex ante Regulierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheblichen Aufwands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu treffenden Festlegungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt.
11b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, inwieweit eine unmittelbare Anwendung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) in Betracht kommt, nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommenden Unabhängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungsverordnungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetzagentur davon bereits ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergebenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angesprochenen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. , RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regulierungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. , NJW 2006, 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN).
123. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden ausgeführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Verordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt , RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II).
134. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft angesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulierungsperiode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr beanstandungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen.
14a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II).
15aa) Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulierungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mithin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; , juris Rn. 2).
16bb) Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechtsgutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vorzugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden können. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodischen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der erforderlichen Datengrundlagen und die Plausibilisierung der erhobenen Daten bis zur konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Analyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Entscheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mattes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen einer gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht möglich. Das liegt in dem erheblichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglicherweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbunden wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewichtige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sachgrund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe , BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; , BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV ist insoweit nicht erforderlich (siehe , z. Veröff. best., Rn. 18).
17cc) Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwendung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die Anwendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 43 - Eigenkapitalzinssatz IV; Festlegung S. 11). Entgegen der Behauptung der betroffenen Netzbetreiber wird der Bundesnetzagentur damit kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage eröffnet, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Plausibilisierung gebieten. Der dafür geltende rechtliche Maßstab ist eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt; seine Anwendung im konkreten Fall obliegt dem Tatrichter.
18b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorliegende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisierung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich, und sind daher nach den obigen Maßgaben rechtsfehlerhaft.
19aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letztlich offengelassen hat - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV zur Maßgeblichkeit der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen gelten.
20bb) Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerdegericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
21(1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfähigkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausgehenden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung würden allerdings Fehlanreize gesetzt. In der Konsultation sei vorgebracht worden, es habe eine Stabilisierung der Kapitalmärkte seit 2016 stattgefunden, so dass eine weitere Zinssenkung nicht nachvollziehbar sei. Das sei aber unbegründet. Es sei schon zu bezweifeln, dass angesichts der sinkenden Umlaufsrendite von 0,46 (2015) auf -0,19 (2020) die Kapitalmärkte tatsächlich konstant geblieben seien. Zudem hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur in der höchst aufwendigen Prüfung analysiert, dass aus heutiger Sicht für die Jahre der kommenden Regulierungsperiode eine andere Eigenkapitalverzinsungshöhe sachgerecht sei. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft.
22(2) Das hat das Beschwerdegericht übergangen. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht angenommen, dass eine konkret zu erwartende Entwicklung, wonach weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird, einen Anhaltspunkt für eine mögliche Gefährdung der Lebensfähigkeit der Netze und damit auch für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF darstellen und mithin die Notwendigkeit einer Plausibilisierung begründen kann. Eine solche Entwicklung hat die Bundesnetzagentur aber nicht feststellen können. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache weder im Konsultations- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Übergangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapitalknappheit im obigen Sinn oder die konkrete Gefahr einer solchen Entwicklung belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf (vgl. , NVwZ 2016, 1185 Rn. 14 mwN; vom - 6 C 18/18, BVerwGE 167, 33 Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Betroffenen wird den Netzbetreibern damit kein offenkundig nicht erfüllbarer Vortrag aufgebürdet. Es ist jedem Netzbetreiber möglich, zur eigenen Eigenkapitalausstattung, zur eigenen Investitionsplanung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode vorzutragen und daraus Prognosen für die Zukunft im Hinblick auf den Maßstab des § 21 Abs. 2 EnWG aF abzuleiten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt, obwohl dadurch von jedem betroffenen Netzbetreiber für sein eigenes Unternehmen belegt werden könnte, dass der Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und angemessenen Verzinsung (bereits) verfehlt worden sei oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfehlt werden wird. Gleichwohl sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr weder im Konsultationsverfahren noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt worden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung noch die höheren Eigenkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode galten, da Investoren erwartete zukünftige Entwicklungen in ihre Betrachtungen einbeziehen, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze bereits aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war, und daher eine Abschätzung der Werte erfolgen konnte. Angesichts des sich aus den Monitoringberichten 2021 (S. 371 f.) und 2024 (S. 256 f.) zwischen 2018 und 2021 ergebenden Investitionsverhaltens der Gasnetzbetreiber ist auch rückblickend nicht erkennbar, dass im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF vorlagen. Die Investitionen der Verteilernetzbetreiber sind von 1.020 Mio. € 2016 auf 1.736 Mio. € 2021 (Planwert von 1.689 Mio. € im Monitoringbericht 2021) stetig gestiegen. Nach einem Rückgang bis 2023 (1.170 Mio. €) ist für 2024 erneut eine Steigerung auf 1.377 Mio. € geplant. Die Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber sind von 2018 bis 2021 zwar von 1.452 Mio. € auf 679 Mio. € gefallen (Planwert von 760 Mio. € im Monitoringbericht 2021), waren aber im Zeitraum von 2013 bis 2021 ohnehin erheblichen Schwankungen ausgesetzt. 2018 (1.452 Mio. €), 2019 (1.333 Mio. €), 2020 (995 Mio. €) und 2021 (679 Mio. €) lagen sie deutlich über den Investitionen der Jahre 2014 bis 2016 (527, 496 und 470 Mio. €). Von 2021 bis 2023 erfolgten erneut wesentliche Steigerungen auf 1.651 Mio. € (2023).
23cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Verzerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe Rn. 48 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet.
24(1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV um 1,75 Prozentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe Rn. 48 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht.
25(2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Rn. 48 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 80/23, juris Rn. 45; EnVR 88/23, juris Rn. 60; EnVR 91/23, juris Rn. 48). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupteten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Die Erhöhung des Wagniszuschlags aufgrund der von der Bundesnetzagentur und im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Inkonsistenzen zeigt lediglich, dass die Bundesnetzagentur den Vorgaben des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen hat, wonach bei der zulässigen getrennten Ermittlung des Basiszinses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und bei der Ermittlung des Zuschlags anhand von Datenreihen nicht außer Acht bleiben darf, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 bis 52 - Eigenkapitalzinssatz II). Die nachvollziehbar begründete Erhöhung, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist, steht der Annahme entgegen, es bestehe eine nicht näher begründete weitere "Verzerrungsgefahr". Daraus erhellt, dass es sich bei dieser Verzerrungsgefahr nicht um einen konkreten Anhaltspunkt handelt, der nach den obigen Rechtsgrundsätzen zu einer Plausibilisierung Anlass geben könnte. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Mängeln auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts um allgemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plausibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit eines methodenpluralistischen Vorgehens.
26dd) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist.
27(1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.).
28(2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Bandbreite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grundsätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht im Verhältnis zur zweiten und dritten Regulierungsperiode festgestellten Veränderungen bei der Einordnung der festgesetzten Eigenkapitalzinssätze in die sich ergebende Bandbreite europäischer Vergleichsländer. Zwar hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass in der zweiten Regulierungsperiode nur eine leichte Abweichung vom Mittelwert bestand (0,12 Prozentpunkte), die sich sodann in der dritten Regulierungsperiode auf 0,46 Prozentpunkte und nunmehr auf 1,42 Prozentpunkte erhöht hat. Das stellt indes keinen konkreten Anhaltspunkt dar, der eine Plausibilisierung erfordern würde, weil die Regulierungsbehörde nicht gehalten ist, sich am Durchschnittswert zu orientieren, sondern ihr insoweit ein Spielraum zusteht (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.).
29(a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleichbarkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parameter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effektive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Elemente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamtertrag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei demgegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Darstellung der Marktteilnehmer. Schon durch den Einbezug einer weltweiten Marktrisikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der Interpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länderrating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringeren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.).
30(b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in anderen Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Gasnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; übergangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 30). Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung einbezieht.
31(c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der begrenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbesondere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene weltweite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
32ee) Soweit die betroffenen Netzbetreiber auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits , RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25 - Eigenkapitalzinssatz I). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit auch in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind. Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Hinweis des Beschwerdegerichts, ob das Absinken der Eigenkapitalzinssätze einer entsprechenden Entwicklung auf den Kapitalmärkten entspreche, habe die Bundesnetzagentur nicht untersucht. Sie habe dies auf einen entsprechenden Einwand im Konsultationsverfahren hin lediglich bezweifelt, aber hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Bundesnetzagentur war zu einer solchen Untersuchung entgegen der Ansicht der betroffenen Netzbetreiber indes nicht verpflichtet; dass sie unterblieben ist, vermag keinen konkreten Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Plausibilisierung zu begründen. Soweit die Betroffene auf im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten hinweist, die einen Anstieg der empirisch feststellbaren Renditeerwartungen der relevanten Investoren für den fraglichen Zeitraum belegten (Bf 2 S. 47; Bf 3 Rn. 371), beruht das auf der Anwendung von Ex-ante Dividendendiskontierungsmodellen (siehe Bf 2 S. 26; Bf 3 Rn. 360, 362). Dabei handelt es sich um eine modelltheoretische Erwägung, die die Bundesnetzagentur nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beanstandungsfrei verworfen hat (Festlegung S. 11, 13; vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 12, 37 f. - Eigenkapitalzinssatz II). Zu Recht hat sich die Bundesnetzagentur in der Festlegung daher auf den Standpunkt gestellt, dass neben den von ihr aufwendig ermittelten Ergebnissen weitere Untersuchungen nicht erforderlich seien.
33III. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet.
341. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Marktrisikoprämie in seiner konkreten Ausgestaltung auch im Hinblick auf die Besonderheiten der herangezogenen Datensätze grundsätzlich geeignet ist, einen den Anforderungen des § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln, ist rechtsfehlerfrei. Die Anschlussrechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe Rn. 12).
35a) Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 EnWG verletzt, weil es ohne weitere Untersuchungen angenommen habe, der Eignung von langfristigen Anleihen (Bonds) als risikolosem Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM stehe nicht entgegen, dass sie Risikoaufschläge für sogenannte unerwartete Ausfälle beinhalteten.
36aa) Das Beschwerdegericht führt aus, es gebe keine Anlageform, die der modelltheoretischen Konzeption des CAPM entsprechend vollständig risikolos und gleichzeitig als Abzugsposition von der Marktrendite geeignet sei. Das werde auch von den betroffenen Netzbetreibern nicht geltend gemacht. Dies führe aber nicht dazu, dass die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach dem CAPM unter Heranziehung historischer Daten ausgeschlossen sei. Da die Bundesnetzagentur ihrem gesetzlichen Auftrag zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nicht ausweichen dürfe, sei die Frage, ob Bonds als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM herangezogen werden können, aus rechtlichen Gründen einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Risiken der Anlageform, die der modelltheoretischen Annahme entgegenliefen, seien zu bewerten und auf eine mögliche Verzerrung zu untersuchen. Das langfristigen Staatsanleihen infolge von Ausfallrisiken immanente Kreditrisiko hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur als gering eingeschätzt. Angesichts der langen Zeitreihe und des breiten Datensatzes sei davon auszugehen, dass erwartete Ausfälle in den realisierten Anleiherenditen bereits abgebildet seien, also eine Unterschätzung tendenziell nicht vorliege.
37bb) Das wird von der Anschlussrechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie wendet sich aber gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts betreffend die über die kalkulierte statistische Ausfallwahrscheinlichkeit hinausgehenden unerwarteten Ausfälle. Das Beschwerdegericht ist insoweit der Bewertung der Bundesnetzagentur gefolgt, es sei nicht anzunehmen, dass solche Verluste bei Ländern mit hoher Bonität mit einer ins Gewicht fallenden Risikoprämie bepreist würden. Solche Länder seien im Welt-Bond-Index angesichts der Gewichtung nach dem Bruttoinlandsprodukt mit entsprechend hohen Anteilen vertreten, die Gutachter der Bundesnetzagentur hätten bei einer exemplarischen Überprüfung keine Anhaltspunkte für eine Unterschätzung der Marktrisikoprämie von Ländern mit geringerem Rating gefunden, die auf eine Überschätzung der Anleiherendite infolge von Länderrisikoprämien als Abzugsfaktor hinweisen könnten. Außerdem habe die Bundesnetzagentur finanzwirtschaftliche Literatur vorgelegt, wonach Länderrisikoprämien auch bei der Risikobewertung von Aktien eine Rolle spielten, sodass eine Verzerrung insoweit nicht zu erwarten sei. Weitere Untersuchungen und Quantifizierungen seien nicht erforderlich.
38cc) Keinen Erfolg hat die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe eine etwaige Dominanz von Ländern mit sehr guter Bonität im DMS-Datensatz sowie die Frage untersuchen müssen, ob eine Verzerrung der Marktrisikoprämie infolge der im DMS-Datensatz für langfristige Staatsanleihen enthaltenen Risikoaufschläge für unerwartete Ausfälle durch eine mutmaßlich parallele Entwicklung der Renditereihen am Aktienmarkt ausgeschlossen ist. Das Beschwerdegericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 EnWG verstoßen.
39(1) Unzutreffend ist die Behauptung, die Betroffene habe bereits anhand des DMS-Datensatzes empirisch belegt, dass sich der mathematischen Logik folgend die Verzerrung der weltweiten Marktrisikoprämie ("nach unten") nur mit einem hohen Gewicht der weiteren im weltweiten Portfolio enthaltenen Länderdaten erklären lasse. Damit hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und ausgeführt, allein der Umstand, dass Länder mit geringerer Bonität oder Totalausfällen die Weltmarktrisikoprämie beeinflusst hätten, rechtfertige nicht die Annahme, diesen Ländern komme ein erheblich höheres Gewicht an der Weltmarktrisikoprämie zu als von der Bundesnetzagentur angenommen. Es hat dazu unter anderem festgestellt, dass sich die Gewichtungsfaktoren der Länder des Weltmarktportfolios im Zeitablauf veränderten und eine im Vergleich zum Länderdurchschnitt niedrigere Weltmarktrisikoprämie zum Beispiel konsistent damit sei, dass langfristig auf hohe Marktkapitalisierungen tendenziell etwas niedrigere Renditen folgten. Dem ist die Anschlussrechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Sie übergeht zudem (vollständig), dass eine empirische Überprüfung ausweislich der Feststellungen des Beschwerdegerichts dahin erfolgt ist, dass es keine Anhaltspunkte für eine Unterschätzung der Marktrisikoprämie von Ländern mit geringerem Rating gibt, die auf eine Überschätzung der Anleiherendite infolge von Länderrisikoprämien als Abzugsfaktor hinweisen könnte.
40(2) Vor diesem Hintergrund war die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet, weitere Überprüfungen vorzunehmen; auch dem Beschwerdegericht musste sich die Notwendigkeit weiterer Überprüfungen nicht aufdrängen. Denn mit dem Vortrag der Betroffenen wird allenfalls aufgezeigt, dass sich auf einer anderen Datengrundlage möglicherweise zuverlässigere Erkenntnisse hätten gewinnen lassen. Dies reicht jedoch nicht aus. Es liegt auf der Hand, dass die Belastbarkeit der Ergebnisse nahezu jedes methodischen Ansatzes durch zusätzliche relevante Beobachtungen verbessert werden kann. Mit dem Hinweis hierauf hat die Beschwerde aber nicht dargelegt, dass der von der Bundesnetzagentur herangezogene Welt-Bond-Index nicht geeignet oder eine andere Methode greifbar überlegen wäre und die Bundesnetzagentur ihren methodischen Spielraum daher rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die theoretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen reicht dafür nicht aus (vgl. BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV).
41b) Entgegen der nicht ordnungsgemäß ausgeführten Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Aufklärungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nicht verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, inwieweit Kursschwankungen in den langfristigen Anleiherenditen aus den DMS-Daten eine Verzerrung des von der Bundesnetzagentur ermittelten Werts für die Marktrisikoprämie nach sich ziehen oder durch eine weitgehend parallele Entwicklung der Aktienkurse ausgeglichen werden können. Erfolglos bleibt auch die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Betroffenen übergangen, die Marktrisikoprämie sei mit der risikolosen Verzinsung negativ korreliert.
42aa) Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom - KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520 [juris Rn. 22] - Arealnetz; vom - EnVR 48/08, WuW/E DE-R 2692 [juris Rn. 24] - Netzanschluss; , BVerwGE 120, 298 [juris Rn. 18]; Beschluss vom - 5 B 75/15, juris Rn. 6 mwN; Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 88 Rn. 16 mwN; van Rossum in BeckOK EnWG, 13. Ed., § 88 Rn. 10 mwN).
43bb) Das zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise auf.
44(1) Soweit sie aus dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten zitiert (Randnummer 71 der Anlage Bf 3) und daraus ableitet, die Marktrisikoprämie stehe in einer statistisch signifikanten Abhängigkeitsbeziehung zur risikolosen Verzinsung, legt sie nicht dar, dass sie diesen Vortrag im Beschwerdeverfahren gehalten hat. An der von ihr in Bezug genommenen Stelle der Beschwerdebegründung (S. 76 ff.) findet er sich nicht. Mit dem dort gehaltenen Vortrag hat sich das Beschwerdegericht ausführlich auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht aufgezeigt.
45(2) Ferner ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dem Beschwerdegericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärungen hätte aufdrängen müssen, weil es aus Sicht des Beschwerdegerichts weder auf den als übergangen gerügten Vortrag noch auf die Ermittlung des Ausmaßes einer möglichen Verzerrung ankam.
46(a) Mit dem Kursrisiko ist das Risiko von Zins- und Inflationsänderungen angesprochen, durch die eine Verzerrung der Marktrisikoprämie bewirkt werden könnte. Es folgt bei den verwendeten Bonds des DMS-Datensatzes daraus, dass sie den jährlichen Anlageerfolg abbilden, und dieser sich gegenläufig zum allgemeinen Marktzinsniveau entwickelt, weil bei sinkenden Zinsen ältere Anleihen relativ attraktiv sind. Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Rechtsbeschwerde bereits entschieden, dass dieser Effekt die Verwendung von Bonds im CAPM nicht grundsätzlich unzulässig macht (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 - Eigenkapitalzinssatz II). Er spiegelt eine tatsächliche Marktentwicklung wider und kann deshalb nicht als systemfremd angesehen werden.
47(b) Das Beschwerdegericht hat nicht angenommen, dass langfristig sinkende Zinsen sich auf Anleihen und Aktien symmetrisch auswirken, mithin eine Verzerrung der Marktrisikoprämie von vornherein ausgeschlossen ist. Es geht unter Hinweis auf das erste Oxera-Gutachten davon aus, es sei nachvollziehbar, dass der interne Zinsfuß zur Diskontierung von Dividendenzahlungen kaum Korrelation mit dem Zinsniveau aufweise und daher kein Gleichlauf mit den Renditen bestehe. Es meint (lediglich), auch wenn sich weder aus ökonomischer noch aus statistischer Sicht belastbare Erkenntnisse dazu gewinnen ließen, ob sich ein Zinssenkungstrend in den DMS-Datenreihen stärker auf Anleihen oder Aktien ausgewirkt habe und demgemäß eher zu einer Unter- oder Überschätzung der Marktrisikoprämie führe, bestehe aber ein gleichgerichtetes Kursrisiko. Ein solches Kursrisiko könne nicht dazu führen, dass Bonds von vornherein als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM ungeeignet seien. Durch die Berücksichtigung der jedenfalls gleichgerichteten Kurseffekte werde einer Verzerrung im Ansatz entgegengewirkt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der Weltaktienindex bei der Ermittlung des Wagniszuschlags den risikobehafteten Zinssatz darstelle und es deshalb dem CAPM entspreche, wenn dieser Risiken aufweise, die der zur Ermittlung des Wagniszuschlags angesetzte risikolose Zinssatz nicht aufweise. Denn für das Verzerrungsrisiko sei auch die gegenläufige Entwicklung in den Blick zu nehmen. Da Marktzinsen im Zeitverlauf sinken und steigen könnten, sei nicht zu erkennen, dass die Berücksichtigung von Kursrisiken auch im risikolosen Zinssatz, die eine gleichgerichtete Entwicklung zum Weltaktienportfolio sowohl in Zinssenkungs- als auch Zinserhöhungsphasen und mithin eine im Wesentlichen stabile Marktrisikoprämie zur Folge habe, eine erhebliche Verzerrung befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Beschwerdegericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung nicht aufdrängen. Denn dieser angesichts des 120 Jahre überspannenden Datensatzes nachvollziehbaren Annahme ist die Anschlussrechtsbeschwerde, die ein anderes, greifbar überlegenes Vorgehen nicht aufzeigt, in der Sache nicht entgegengetreten. Sie legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
482. Entgegen der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht den Vortrag übergangen, es bestünden über die Laufzeit- und Verfügbarkeitsprämie hinaus weitere Inkonsistenzen zwischen den verwendeten risikolosen Zinssätzen, namentlich hinsichtlich Währung, Kreditrisiko und Verzinsung (Renditekomponenten), so dass die von der Bundesnetzagentur um 0,395 Prozentpunkte vorgenommene Anpassung nicht ausreichend sei. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag im Tatbestand aufgeführt und sich mit den Wechselkursrisiken, dem Kreditrisiko, der Methodik der Anpassung und der Notwendigkeit weiterer Anpassungen umfangreich auseinandergesetzt. Einen Korrekturbedarf wegen der Kreditrisiken hat es ausführlich begründet verneint. Dass Wechselkursrisiken keinen Anpassungsbedarf begründen, ergibt sich aus seiner Feststellung, dass Währungseffekte sich ausgleichen und nur eine untergeordnete Rolle spielen. Mit der Verzinsung beziehungsweise den sogenannten Renditekomponenten ist nach dem Vortrag der Betroffenen der Umstand angesprochen, dass der risikolose Basiszinssatz nach § 7 Abs. 4 GasNEV und derjenige bei Anwendung des CAPM getrennt voneinander und auf unterschiedlicher Grundlage berechnet werden, wobei die Umlaufrenditen die Effektivverzinsung bis zur Endfälligkeit angeben, während die im CAPM verwendeten langfristigen Anleihen der DMS-Studie auch realisierte Renditen enthalten (vgl. S. 39, 41 des in Bezug genommenen, als Anlage Bf 3 vorgelegten Gutachtens vom ). Auch damit hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und dies für konsistent gehalten, weil der risikolose Zinssatz eine Abzugsposition von der Marktrendite darstellt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits für die dritte Regulierungsperiode die Ermittlung des Wagniszuschlags mittels des CAPM unter Heranziehung der langfristigen historischen DMS-Datenreihen gebilligt, nachdem das in den damaligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht festgestellt hatte, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV geeignet ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich in den Blick genommen, dass der risikolose Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV einerseits und die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach CAPM andererseits auf anderer Grundlage und in Bezug auf die auch hier von der Betroffenen angesprochene Verzinsung unterschiedlich berechnet wird (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 f., 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). Auch im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht festgestellt, der Umstand, dass die von der Bundesnetzagentur als risikoloser Zinssatz verwendeten Bonds tatsächlich realisierte Renditen sind, stehe ihrer Verwendung nicht entgegen. Da die unterschiedliche Verzinsung folglich durch die methodisch nicht zu beanstandende Ableitung der Marktrisikoprämie aus historischen Datenreihen von vornherein angelegt ist, bestand kein Anlass, auf (weiteren) Anpassungsbedarf einzugehen.
493. Ferner zutreffend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur, von einer weiteren Anpassung des Wagniszuschlags abzusehen, nicht zu beanstanden ist. Kein Erfolg beschieden ist der Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, dass die mit der anstehenden Neugestaltung des Regulierungssystems verbundenen Unsicherheiten von der Bundesnetzagentur bei Anpassung des Wagniszuschlags ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien oder das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur jedenfalls auch insoweit zur Plausibilisierung hätte verpflichten müssen.
50a) Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums unterliegt die Bundesnetzagentur besonderen Begründungsanforderungen. Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen ist im Energiewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGHZ 228, 286 Rn. 63 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Allerdings muss sich die Bundesnetzagentur nicht mit allen denkbar möglichen Einwänden gegen ihre Annahmen auseinandersetzen. Dazu besteht nur Anlass, wenn im Konsultationsverfahren entsprechende Einwände erhoben werden oder sich ein Gesichtspunkt der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung als erörterungsbedürftig hätte aufdrängen müssen (BGHZ 228, 286 Rn. 76 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).
51b) Danach war die Bundesnetzagentur entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde nicht verpflichtet, auf die erforderliche Neugestaltung des Regulierungsrahmens bei der Erörterung der Anpassung des Wagniszuschlags im Einzelnen einzugehen. Dieser Umstand konnte im Konsultationsverfahren nicht vorgebracht werden, weil die Entscheidung des Unionsgerichtshofs am nach Ablauf der Stellungnahmefrist ergangen ist. Soweit im Konsultationsverfahren allgemein auf die Bedeutung des regulatorischen Rahmens (ValueTrust-Gutachten Rn. 42; NERA-Gutachten S. 3) und besondere regulatorische Risiken hingewiesen worden ist, hat sich die Bundesnetzagentur damit auseinandergesetzt (Festlegung S. 41). Darüber hinaus hatte sie angesichts ihrer ausführlichen Erörterung der Folgen des Urteils des Unionsgerichtshofs vom (Festlegung S. 3 bis 6) keinen Anlass, zusätzlich auf einen mit der Neugestaltung eines regulatorischen Rahmens verbundenen Anpassungsbedarf einzugehen. Sie hat die weitere Anwendung der regulierungsrechtlichen Verordnungen gerade mit der erforderlichen Stabilität und Vorhersehbarkeit und dem von der Richtlinie 2009/73/EG geforderten vorhersehbaren verlässlichen Regulierungsrahmen begründet. Daraus ergibt sich, dass sie gewillt war, einen solchen auch zukünftig sicherzustellen, so dass sich besondere - erörterungsbedürftige - Risiken aus ihrer Sicht nicht ergeben konnten.
52c) Auch in der Sache greift der Einwand der Anschlussrechtsbeschwerde nicht durch. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erforderliche Umgestaltung des Regulierungsrahmens zu so ausgeprägten Brüchen in der deutschen Netzentgeltregulierung führen könne, dass Investoren aufgrund dieses Risikos Aufschläge auf die erwarteten Renditen verlangen würden. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit nicht auf. Soweit sie meint, die von ihr behaupteten Unsicherheiten erforderten eine Anpassung, setzt sie lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts.
534. Keinen Erfolg haben die Rügen, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass die Bundesnetzagentur wegen fehlerhafter Feststellungen eine Abwägung dahin unterlassen habe, ob die Risiken für Gasnetzbetreiber infolge der Dekarbonisierung eine weitere Anpassung des Wagniszuschlags erforderten, sowie, die Bundesnetzagentur habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, besondere für mögliche Investoren relevante Risiken wie die Stilllegung oder jedenfalls Transformation der gesamten vorhandenen Gasnetzinfrastruktur bei der Anpassung des Wagniszuschlags zu berücksichtigen. Einen durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler zeigt die Betroffene nicht auf.
54a) Mit dem Vortrag zur Dekarbonisierung hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und angenommen, die Bundesnetzagentur sei vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Dekarbonisierungsstrategien liegenden Risiken keinen Aufschlag auf den Wagniszuschlag erforderlich machten. Der stabile Regulierungsrahmen in Deutschland könne flexibel auf spezielle Herausforderungen und Risiken reagieren, so dass dem Risiko eines künftigen Wegfalls der Betriebsnotwendigkeit von Gasversorgungsanlagen in diesem Rahmen begegnet werden könne. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bundesnetzagentur dieses Risiko, das sie in der Festlegung ausdrücklich angesprochen habe, zukünftig nicht angemessen adressieren werde. So habe sie das Risiko, dass heute neu errichtete Anlagen kalkulatorisch nicht mehr vollständig in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigt werden könnten, in ihrer Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen vom (BK9-22/614, nachfolgend KANU-Festlegung) berücksichtigt. Desweiteren seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Herausforderungen, denen sich die deutschen Gasnetzbetreiber gegenübersähen, qualitativ erheblich von denen anderer, bei der Ermittlung des Beta-Faktors bereits als Vergleichsunternehmen berücksichtigter börsennotierter Gasnetzbetreiber unterschieden. Denn diese seien ebenfalls erheblichen Herausforderungen infolge des erforderlichen grundlegenden Umbaus des Energiesektors ausgesetzt.
55b) Die Betroffene wendet sich nicht gegen die selbständig tragende Begründung des Beschwerdegerichts, die Bundesnetzagentur sei zu Recht davon ausgegangen, dass in die Bestimmung des Risikozuschlags Beta-Werte verschiedener Gasnetzbetreiber eingegangen und damit absehbare branchenspezifische Risiken aus der Energiewende beim Risikozuschlag bereits berücksichtigt sind (siehe Festlegung S. 47). Etwaige Risiken hat die Bundesnetzagentur folglich abgebildet, ein Abwägungsdefizit liegt nicht vor.
56c) Soweit die Betroffene in der Rechtsbeschwerde ihr Vorbringen wiederholt, das Regulierungssystem sei nicht hinreichend flexibel, um den Risiken einer vollständigen Stilllegung bis 2045 zu begegnen, perspektivisch werde auch das Regulierungskonto nicht in der Lage sein, zukünftige Risiken umfassend abzubilden, und die Unsicherheiten des Transformationsprozesses hätten aus der maßgeblichen Sicht der Investoren berücksichtigt werden müssen, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf (siehe Rn. 12), sondern setzt damit lediglich ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Im Hinblick auf die in der Festlegung angesprochene Möglichkeit der regulatorischen Abbildung vorzeitiger Anlagenabgänge sowie die KANU-Festlegung ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die von der Betroffenen genannten, ohnehin noch nicht im einzelnen konkretisierten Risiken ausschließlich durch eine Anpassung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode und nicht auch auf andere Weise angemessen adressiert werden könnten. Aufgrund der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur bei der Ausgestaltung des Regulierungsrahmens ist sie dazu auch in der Lage. Abgesehen davon kommt es auf das Vorbringen aber auch deshalb nicht an, weil sich die Betroffene nicht dagegen wendet, dass die mit dem Transformationsprozess verbundenen Risiken beim Risikozuschlag bereits berücksichtigt sind (siehe Rn. 55).
57d) Darauf, dass - wie die Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend macht - bereits 2024 die Anzahl der Netznutzer im Gasbereich abnehme, kommt es nicht an, weil dieser Umstand - seine Richtigkeit unterstellt - 2021 nicht berücksichtigt werden konnte (siehe oben Rn. 19). Insoweit zeigt die Betroffene zudem nicht auf, dass sie diesen Vortrag im Beschwerdeverfahren gehalten hat.
585. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 239; EnVR 80/23, juris; EnVR 88/23, juris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am 17. Januar und - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme erforderlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen.
59C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen.
60D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Kirchhoff Roloff Tolkmitt
Holzinger Kochendörfer
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR93.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-91495