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Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
Prof. Dr. Peter Bilsdorfer kommentiert das .
Leitsatz:
Unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
Lernfazit:
Die Entscheidung dehnt das Verbot der Doppelbelastung auch auf die Umsatzsteuer aus. Die Gedanken hierzu erscheinen – gerade auch wegen der Verknüpfung mit unionsrechtlichen und strafrechtlichen Aspekten – sehr prüfungsrelevant.