Umsatzsteuer | Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration (FG)
Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister
für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen
erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Zahlung, die die Klägerin von einem Dienstleister im Rahmen der Migration ihres IT-Systems erhalten hat, Teil eines Leistungsaustauschs und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen war: Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, bezog dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin geregelt waren. Diese betrafen u.a. die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.
Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Die Klägerin widersprach dieser umsatzsteuerlichen Behandlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handle. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.
Die Richter des FG Münster gaben der Klage statt:
Die Mitwirkungshandlungen der Klägerin stellen keine eigenständige steuerbare Leistung dar.
Sie haben ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, sind projektimmanent und auf Seiten der Klägerin notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen.
Es hat auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Zahlung ist nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Klägerin im Rahmen der Systemumstellung erfolgt.
Auch eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 UStG liegt nicht vor, da die Kompensation nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst hat.
Vielmehr handelt es sich bei der Kompensationszahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags durch die Klägerin, da sich eine entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergibt.
Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, ließ der Senat offen. Die Zahlung ist jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfrei.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2025 (il)
Fundstelle(n):
WAAAJ-91385