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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.05.2025

Umsatzsteuer | Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (BFH)

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 4 Nr. 2 UStG sind steuerfrei insbesondere "Umsätze für die Seeschifffahrt" i.S. von § 8 Abs. 1 UStG. Hierzu gehören Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von - nach zolltariflichen Kriterien zu bestimmenden - Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG), und andere sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Vermietung von Spezialfahrzeugen (sog. Trimmraupen) an ein Hafenumschlagsunternehmen, das damit Seeschiffe löscht, nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei ist. Die Vorinstanz hatte die Umsätze aus der Vermietung der Trimmraupen als steuerpflichtige Umsätze behandelt. Es vertrat die Ansicht, dass die Vermietung der Trimmraupen nicht als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei sei, da sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs bewirkt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (; s. hierzu Sterzinger, ).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf als sicher gelten kann, ohne dass die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erforderlich ist.

  • Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG im Hinblick auf die Vermietung der Trimmraupen an das Hafenumschlagsunternehmen, welches nicht die Betreiberin von Seeschiffen war, sondern die angemieteten Trimmraupen zum Löschen der Ladung von Seeschiffen verwendete und damit sonstige Leistungen an Schiffsbetreiber erbrachte, verneint:

  • Die Bestimmung der Verwendung der Trimmraupen für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladungen ist nicht als sicher anzusehen.

  • Die Prüfung der Bestimmung für den „unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladungen“ hätte die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen erfordert, da vermietete Gegenstände für beliebige Zwecke verwendet werden können und selbst bei einer Vermietung nur für einen bestimmten Zweck die Zweckeinhaltung zu kontrollieren und zu überwachen ist.

  • Gegen die Steuerfreiheit spricht zudem, dass vorliegend die Trimmraupen im Streitjahr tatsächlich auch für nicht steuerbegünstigte Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lastkraftwagen eingesetzt wurden. Zum anderen bestand objektiv die Möglichkeit, dass auch in weiteren Fällen eine nicht steuerbegünstigte Verwendung stattgefunden haben könnte.

  • Dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es im konkreten Fall aufgrund der tatsächlich gewährleisteten Kontrolle zu keiner unberechtigten Inanspruchnahme gekommen ist, ist im Hinblick darauf, dass bereits das - abstrakte - Erfordernis von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Anwendung der Steuerfreiheit entgegensteht, unbeachtlich.

Quelle: ; NWB

Fundstelle(n):
NAAAJ-91375