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Verfahrensrecht | Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt (BFH)
Eine Mitteilung an den
Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der
Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), stellt - obwohl
sie eine Änderungssperre nach
§ 173 Abs.
2 Satz 2 AO bewirkt - keinen Verwaltungsakt dar
(Bestätigung der Rechtsprechung:
; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
Sachverhalt: Die Beteiligten str...