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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfordern keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Bestimmungsland
In einem Beitrag aus dem Jahr 2024 vertritt Sikorski durchaus überraschend, aber mit zahlreichen Argumenten die Auffassung, dass steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. § 4 Nr. 1b) i. V. mit § 6a UStG) zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus dem Bestimmungsland erfordern. Er trägt vor, dies ergebe sich aus der EuGH-Rechtsprechung und aus Entscheidungen des BFH. Diese Auffassung trifft nicht zu. Insbesondere widerspricht sie nicht nur der langjährigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu Abschnitt 6a.1 Abs. 19 Satz 4 UStAE), sondern ebenso klaren gesetzlichen Regelungen im Unionsrecht wie im nationalen Recht. Dies wird im Beitrag erörtert, um Fehlauslegungen zu verhindern. Es besteht zugleich Anlass, weitere wichtige Problemfelder der innergemeinschaftlichen Lieferung seit zu erörtern. Teilweise geht Sikorski auf diese in seinem Beitrag ebenfalls ein.
Einordnung
Sowohl im Unionsrecht als auch im nationalen Umsatzsteuerrecht sind die materiellen Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen seit dem grds. eindeutig und abschließend geregelt.
Nach Art. 138 MwStSystRL sind steuerfrei Lieferungen von Gegenständen, wenn diese „durch den Verkäufer, d...