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BFH 11.12.2024 II R 44/21, StuB 10/2025 S. 395

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids

(1) Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG i. d. F. von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. (2) Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (Bezug: § 13a Abs. 8 ErbStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1 AO).

Praxishinweise

Die Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 8 ErbStG entspricht einem Antragsrecht (vgl. , NWB HAAAJ-24464, BStBl 2024 II S. 21, Rz. 34). Eine gesetzliche Frist für ihre Abgabe besteht nicht; die Optionserklärung kann unbefristet abgegeben werden. Die Möglichkeit, aufgrund der Erklärung eine Herabsetzung der Schenkungsteuer zu erreichen,...

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