Zu § 9 GewStG
H 9.4 Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags
Aufteilung des Gewerbeertrags
Der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, ist grundsätzlich nach der sog. direkten Methode zu ermitteln. Wird der Betriebsstättengewinn nicht gesondert ermittelt, muss eine Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. sinngemäß angewendet werden, sofern die im In- und Ausland ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind (> BStBl II S. 405).
Begriff der Betriebsstätte
Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichen Recht (>BStBl 2017 II S. 230)
>R 2.9
Tonnagebesteuerung
> § 7 GewStG sowie § 5a EStG und BStBl I S. 1486, Rdnr. 37
Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft
Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gewerbeertrag nicht nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 5a EStG, sondern nach § 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 4, § 5 EStG zu ermitteln ist, auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt (> BStBl 2015 II S. 296). Zu Gewerbesteuerpflicht >H 2.5 (1)
Verluste einer ausländischen Betriebsstätte
Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags i. S. d. § 9 Nr. 3 GewStG kann auch ein Verlust sein mit der Folge, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG die Erhöhung eines positiven oder die Minderung eines negativen Gewerbeertrags bewirkt (> BStBl II S. 743 und vom – BStBl II S. 752). Der auf einem DBA beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedsstaat belegenen Betriebsstätte erfolgt im Fall der abkommensrechtlichen Freistellung bereits aufgrund § 7 Satz 1 GewStG, weshalb es insoweit nicht zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG kommt. Es liegt insoweit auch im Hinblick auf endgültige („finale“) Verluste kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit vor (> BStBl II S. 761).
Weitervercharterung von Handelsschiffen
Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat (> BStBl 2016 II S. 537).
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SAAAJ-91129