Ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse befinden kann.
Ein solches Dienstgrundstück ist nicht mehr gegeben, wenn der Stelleninhaber Anspruch auf eine seinen Lebensunterhalt sichernde Besoldung hat und verpflichtet ist, die Reineinnahmen der Pfründe zur Erstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundbesitz zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträgnisse tatsächlich für die Besoldung verwendet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 722 BFHE S. 279 Nr. 150, UAAAA-98150
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