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USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 1

Reemtsma-Direktanspruch nur bei Steuerausweis für tatsächlich erbrachte Leistung

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Der Reemtsma-Direktanspruch gewinnt langsam an Kontur; mehrere Streit- und Zweifelsfragen wurden entschieden: Er ist begründet, wenn der Leistungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuerbeträge an den Leistenden gezahlt hat, die ersterer nicht mehr von letzterem zurückerlangen kann. Der V. BFH-Senat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob der Rechnungsempfänger die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller verlangen muss oder im Wege eines Direktanspruchs von der Finanzverwaltung verlangen kann. Fehlt es bereits an einem Ausweis einer Steuer in einer Rechnung i. S. d. Art. 203 MwStSystRL, sind diese Grundsätze unbeachtlich. Es ist dann ausschließlich deutsches Verfahrensrecht maßgeblich, dem ein Anspruch auf Erstattung eines durch einen Dritten rechtsgrundlos an die Finanzverwaltung gezahlten Betrags fremd ist. Dr. Axel Leonard bespricht diese Entscheidung .

Die Corona-Krise ist auch noch nicht ganz aus den Gerichten verschwunden: Prof. Dr. Peter Mann befasst sich mit einer Schließung eines Fitnessstudios im Lockdown: Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen und dem verbrauchsfähigen Vorteil folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios aufgrund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben, entschied der BFH.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 9 / 2025 Seite 1
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