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BSG Urteil v. - B 12 R 9/22 R

Instanzenzug: SG Reutlingen Az: S 3 R 1067/17 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 11 R 2169/20 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 231 Abs 4b SGB VI für die Zeit vom bis zum .

2Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit dem Mitglied der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) sowie des zu 1. beigeladenen Versorgungswerks. Er war vom bis zum als Rechtsanwalt bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt und insoweit ab dem von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid vom ). In der Zeit vom bis zum war der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. beschäftigt. Die Beklagte lehnte insoweit den "Antrag auf Weitergeltung der mit Bescheid vom und Wirkung ab ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht" vom Oktober 2011 ab. Es handele sich nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Im Klageverfahren teilte der Kläger mit, dass er einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt habe (Schriftsatz vom ). Das SG wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom - S 3 R 1648/19). Im Berufungsverfahren (L 11 R 2330/20) hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Schriftsatz vom ). Am ging sein Formantrag vom auf rückwirkende Befreiung von der GRV bei der Beklagten ein.

3Die RAK ließ den Kläger als Syndikusrechtsanwalt zu (Antrag vom , Eingang am ; Beschluss vom ). Die Beklagte befreite ihn daraufhin ab dem für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der GRV (Bescheide vom und ). Den Antrag auf rückwirkende Befreiung lehnte sie ab. Dieser sei nicht innerhalb der Frist bis zum gestellt worden (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

4Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der nach § 231 Abs 4b SGB VI erforderliche Befreiungsantrag sei nicht bis zum gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung komme jedenfalls aufgrund Verschuldens nicht in Betracht. Ein fristgemäßer Antrag sei möglich gewesen. Selbst wenn ein Schriftsatz vom mit einem entsprechenden Befreiungsantrag existiere, sei nicht ersichtlich, warum der Kläger diesen nicht unverzüglich an die Beklagte versandt habe. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greife nicht. Eine Beratungspflicht habe nicht bestanden. Der Kläger sei sich bewusst gewesen, einen Antrag stellen zu müssen (; ).

5Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 6, 231 Abs 4b SGB VI, § 96 SGG sowie der Art 12und 14 GG. Eines separaten Antrags auf rückwirkende Befreiung bedürfe es nicht, wenn der Beklagten das Befreiungsbegehren bereits bekannt sei. Jedenfalls erfordere die rückwirkende Befreiung dann keinen gesonderten Befreiungsantrag, wenn bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ein offenes Befreiungsverfahren nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI für die noch nach alter Rechtslage zu beurteilende Tätigkeit bei Gericht anhängig sei. § 231 Abs 4b SGB VI sei teleologisch zu reduzieren, um eine geschlossene Versorgungsbiographie zu ermöglichen.

7Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

9Der Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag des Klägers an. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Gründe

10Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.

111. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist zulässig (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 56 SGG; - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr 8, RdNr 10).

12Die Klage ist insbesondere - ungeachtet der Erledigungserklärung im Berufungsverfahren (L 11 R 2330/20) - nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 141 SGG in der Fassung <idF> des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom , BGBl I 2144) des ) unzulässig. Der hier angefochtene Verwaltungsakt ist nicht nach § 96 Abs 1 SGG (idF des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom , BGBl I 444) Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens über die 2011 beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geworden. Er hat den Verwaltungsakt vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom weder abgeändert noch ersetzt im Sinne dieser Vorschrift, da die Regelungsgegenstände beider Verwaltungsakte nicht (teil)identisch sind. Das Verfahren der rückwirkenden Befreiung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der GRV vom , BGBl I 3242, iVm § 231 Abs 4b SGB VI iVm § 46 Abs 2, § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung <BRAO>, jeweils idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom , BGBl I 2517) ist vom Verfahren auf (Weitergeltung der) Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) zu trennen (vgl - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 16; - juris RdNr 21 ff).

132. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat den für die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI erforderlichen Antrag (dazu a) nicht fristgerecht gestellt (dazu b). Er kann auch nicht so gestellt werden, als wäre ein solcher Antrag fristgerecht eingegangen (dazu c). In Grundrechten ist er deshalb nicht verletzt (dazu d).

14a) Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 231 Abs 4b SGB VI setzt als Tatbestandsvoraussetzung einen gesonderten Antrag voraus (vgl - SozR 4-2600 § 231 Nr 7 RdNr 17; - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr 8, RdNr 13; BT-Drucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2). Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Rechtsänderung der BRAO zum oder der danach erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (vgl BT-Drucks 19/13808 S 6 zu Frage 5).

15Der Wortlaut des § 231 Abs 4b Satz 1 und 6 SGB VI setzt ausdrücklich einen Antrag voraus. Nach § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt "auf Antrag" vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Dieses Antragserfordernis greift § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI auf und verbindet es mit einer gesonderten Frist. Danach konnte der "Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2" nur bis zum Ablauf des gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Antragserfordernis im Falle eines zuvor beantragten laufenden Befreiungsverfahrens nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist dem Wortlaut des § 231 Abs 4b SGB VI nicht zu entnehmen.

16Auch die Gesetzessystematik spricht für das Erfordernis eines separaten Antrags. Die im Fünften Kapitel - Sonderregelungen - des SGB VI enthaltene Vorschrift des § 231 Abs 4b Satz 1 SGB VI knüpft an eine aktuelle Befreiung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nach der ab geltenden Rechtslage an. Diese ist nach der allgemeinen Regelung des § 6 Abs 2 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 754) zu beantragen. Davon getrennt stellt § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI das Antragserfordernis für die nur übergangsweise ermöglichte rückwirkende Befreiung auf. Dass bei dessen Einführung auch (noch) offene Altverfahren im Blick waren, ergibt sich bereits aus § 231 Abs 4b Satz 5 SGB VI. Danach gelten die vorangegangenen Sätze nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Für eine separate Antragspflicht sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen: Ein Antrag nach § 231 Abs 4b SGB VI ermöglicht - unter eigenständigen Voraussetzungen - ausnahmsweise eine über § 6 Abs 2 und Abs 4 Satz 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom <BGBl I 754> einziger Satz) hinausgehende rückwirkende Befreiung (BT-Drucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2).

17Auch die Gesetzeshistorie spricht für die Notwendigkeit eines eigenen Antrages auf rückwirkende Befreiung. Nach den Gesetzesmaterialien eröffnet § 231 Abs 4b SGB VI "für bestimmte Syndikusrechtsanwälte bzw. Syndikuspatentanwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag (neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) eine über § 6 Absatz 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen" (vgl BT-Drucks 18/5201 S 46 zu Art 5 Nr 2). Erst recht ist daher ein separater Antrag erforderlich für eine Beschäftigung, die vor Einführung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zum (vgl §§ 46 bis 46c BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom , BGBl I 2517) gar nicht befreiungsfähig war.

18Sinn und Zweck der zeitlich befristeten und separaten Antragsmöglichkeit nach § 231 Abs 4b SGB VI stehen dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die Abhängigkeit der Befreiung (§ 6 Abs 2 SGB VI) wie auch deren Rückwirkung (§ 231 Abs 4b SGB VI) von einem Antrag ermöglicht und überlässt es dem Betroffenen, die mit der (doppelten) Versicherungspflicht für ihn jeweils aktuell verbundenen Vor- und Nachteile selbst abzuwägen. Die Befristung des Antrags dient dabei dem grundsätzlichen Erfordernis einer möglichst zeitnahen Klärung versicherungs-, leistungs- und beitragsrechtlich relevanter Fragen. Diese Notwendigkeit besteht hier in besonderem Maße, weil es um eine dem Beitragsrecht grundsätzlich fremde Rückwirkung über einen längeren Zeitraum geht. Den Betroffenen ist es zumutbar, eine eigene aktuelle Entscheidung darüber zu treffen, ob sie das "Angebot" einer rückwirkenden Befreiung annehmen wollen. Erst ein gesonderter Antrag lässt den Betroffenen auch die Möglichkeit offen, sich vor dem Hintergrund der neu eingetretenen Gesetzeslage bewusst für oder auch gegen die rückwirkende Befreiung zu entscheiden, weil zB inzwischen Wartezeiten in der GRV erfüllt sind. Eine Prüfung der Beklagten von Amts wegen, ob die Entscheidung der Betroffenen vermeintlich eindeutig zugunsten einer auch rückwirkenden Befreiung ausfallen müsste, ist nicht vorgesehen. Auch § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI räumt den Betroffenen nur ein Befreiungsrecht ein, um eine doppelte Beitragspflicht zur GRV und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu verhindern und eine "geschlossene Versicherungsbiographie" (vgl BT-Drucks 13/2590 S 18 unter A. I.) aufzubauen. Daran knüpft die vorübergehend geschaffene Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI an (vgl - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr 8, RdNr 29). Mit ihr hat der Gesetzgeber auf die - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, jeweils juris) reagiert und "wie bisher" - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der Versorgungswerke ermöglichen (vgl BT-Drucks 18/5201 S 2 unter B., S 22 unter A. II. 8., S 46 zu Art 5 Nr 2; - juris RdNr 21), aber nicht kraft Gesetzes erteilen wollen.

19Eine teleologische Reduktion des Antragserfordernisses nach § 231 Abs 4b SGB VI ist nicht geboten. Hierfür ist nur dann Raum, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl ua - juris RdNr 22; - BSGE 124, 188 = SozR 4-2500 § 240 Nr 33, RdNr 16). Die Grenzen der Auslegung sind weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl aaO RdNr 20 mwN; - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 38). Die Antragspflicht ist jedoch ein gesetzliches Erfordernis, das in verhältnismäßiger Weise der zeitnahen Abgrenzung und der eindeutigen Klärung des versicherungsrechtlichen Status dient.

20b) Den hiernach erforderlichen Antrag hat der Kläger erst am und damit nicht fristgerecht bis zum gestellt. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Grundsätze (dazu aa) sind weder der Antrag gegenüber der Beklagten vom Oktober 2011 (dazu bb) noch der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (dazu cc) oder der an das SG gerichtete Schriftsatz vom (dazu dd) dafür ausreichend.

21aa) Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden (zum Antrag auf eine Sozialleistung vgl - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 22 ff). Der Antrag nach § 231 Abs 4b SGB VI bedarf keiner besonderen Form. Er ist beim zuständigen "Leistungsträger" - hier der Beklagten (Annexkompetenz aus § 6 Abs 3 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom , BGBl I 2474, iVm § 231 Abs 4b SGB VI) - zu stellen (analog § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I). Der Antrag ist erst mit Eingang beim zuständigen Leistungsträger gestellt, sofern nicht ausnahmsweise die Regelung in § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I zur Anwendung kommt (vgl - juris RdNr 18). Die Erklärung muss in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (§ 133 BGB idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 42, in entsprechender Anwendung, vgl - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 16).

22bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG dem im Oktober 2011 gestellten Antrag lediglich Wirkung für die Befreiung nach alter Rechtslage und nicht für die streitgegenständliche rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs 4b SGB VI beigemessen hat. Ein (Gestaltungs-)Antrag auf rückwirkende Befreiung kann grundsätzlich erst dann wirksam gestellt werden, wenn die betreffende gesetzliche Regelung und die danach maßgeblichen tatsächlichen Umstände überblickt werden können (vgl - SozR 4-2600 § 6 Nr 5 RdNr 17). Dies war zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall, da die Vorschrift mit Wirkung zum in Kraft getreten ist (Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom , BGBl I 2517, 2524).

23cc) Der bei der RAK gestellte Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl § 46a BRAO) enthält nicht zugleich einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV iS von § 231 Abs 4b SGB VI. Dem steht bereits entgegen, dass bei verschiedenen Trägern gesonderte Anträge zu stellen sind (vgl § 46a Abs 1 BRAO, § 6 Abs 2 SGB VI und § 231 Abs 4b SGB VI).

24Das LSG hat zu Recht offengelassen, ob (im Schreiben vom ) ein separater Befreiungsantrag nach § 231 Abs 4b SGB VI bei der RAK gestellt und nicht an die Beklagte weitergeleitet worden ist. Ein solcher Antrag hätte die Frist jedenfalls nicht gewahrt. Anträge auf Sozialleistungen werden nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB I zwar auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Zu diesen für die betreffende Sozialleistung unzuständigen, ausnahmsweise aber zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten und verpflichteten Stellen gehören die RAK nicht. Insbesondere zählen sie nicht zu den "anderen Leistungsträgern". Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die für die Sozialleistungen zuständig sind (§ 12 Satz 1 SGB I). Damit ist auch für eine Antragseingangsfiktion nach § 16 Abs 2 Satz 2 SGB I kein Raum. Danach gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er - anders als hier - bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingegangen ist.

25§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB I ist auch nicht analog anzuwenden, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl Spellbrink in BeckOGK, SGB I, § 16 RdNr 42, Stand ). Der Gesetzgeber hat den Kreis der zur Entgegennahme berechtigten und verpflichteten Stellen bewusst begrenzt und von einer weitergehenden Regelung abgesehen (vgl BT-Drucks 7/868 S 26 zu § 16). Auch § 91 Abs 1 und § 84 Abs 2 Satz 1 SGG, wonach die Frist zur Erhebung einer Klage oder eines Widerspruchs als gewahrt gilt, wenn die Klage- oder Widerspruchsschrift statt bei der zuständigen Stelle bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist, sind nicht einschlägig. § 91 Abs 1 SGG regelt lediglich die Fristwahrung in Bezug auf "die Erhebung der Klage" zum (un)zuständigen SG (vgl zum Ausschluss weiterer Anträge während des Verfahrens auch Diehm in BeckOGK, SGG, § 91 RdNr 6, Stand ). § 84 Abs 2 Satz 1 SGG bezieht sich allein auf die "Erhebung des Widerspruchs".

26dd) Das am an das SG gerichtete Schreiben wahrte die Frist nicht. Unabhängig davon, dass es sich um eine bloße Mitteilung über einen Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt handelt, ist es sowohl beim SG als auch bei der Beklagten als zuständigem Leistungsträger (vgl § 16 Abs 1 Satz 1 SGB I) erst nach Fristablauf eingegangen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein rechtzeitiger Eingang beim SG ausreichend gewesen wäre (vgl dazu - zur Veröffentlichung vorgesehen).

27c) Der Kläger kann schließlich nicht auf andere Weise so gestellt werden, als sei in dem an das SG gerichteten und an die Beklagte weitergeleiteten Schreiben vom oder in dem am gestellten Formantrag ein fristgerecht gestellter Antrag zu erblicken.

28aa) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Fall, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Frist des § 231 Abs 4b Satz 6 SGB VI das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger unverschuldet verhindert gewesen wäre, die Antragsfrist einzuhalten.

29bb) Die Regelung des § 28 SGB X (idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 130) über die Nachholung eines Antrags erfasst Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nicht. Nach dieser Vorschrift wirkt, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder sie zu erstatten ist, der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist (Satz 1, jetzt Abs 1 Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre (Satz 2, jetzt Abs 2).

30Der Wortlaut des § 28 SGB X zielt auf "Sozialleistungen", nicht auf (Gestaltungs-)Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Regelung soll rechtsunkundigen Sozialleistungsberechtigten Nachteile ausgleichen, die aufgrund der zum Teil komplizierten Vorschriften des Sozialrechts entstehen können, wenn sie in der Erwartung eines positiven Leistungsbescheids einen Antrag auf eine andere Sozialleistung nicht stellen (vgl BT-Drucks 8/4022 S 81 f zu § 26a; Vogelgesang in Hauck/Noftz SGB X, § 28 RdNr 1, Stand Juni 2012). Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV verfolgt jedoch nicht die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, sondern das gegenläufige Ziel des Verzichts auf Sozialleistungen durch Ausscheiden aus dem Kreis der gesetzlich rentenversicherten Personen. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 28 SGB X gleichzeitig prozessökonomische Gesichtspunkte im Blick gehabt, indem die Verwaltung vor einer Vielzahl nur vorsorglich gestellter Anträge bewahrt werden soll (vgl BT-Drucks 8/2034 S 48 zu Art 1 §§ 25, 26). Allein dies rechtfertigt die Heranziehung des § 28 SGB X gegen seinen Wortlaut und unter Außerachtlassung des weiteren beschriebenen Zwecks jedoch nicht.

31Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV scheitert bereits am Erfordernis der vergleichbaren Interessenlage. Der Gesetzgeber hat sich im Bewusstsein der Problematik ausdrücklich nur dafür entschieden, Sozialleistungsberechtigte vor fehlerhaften Leistungsanträgen zu schützen (vgl BT-Drucks 8/2034 S 48 zu Art 1 §§ 25, 26; BT-Drucks 8/4022 S 81 f zu § 26a).

32cc) Der Kläger kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als sei der Antrag bei der Beklagten fristgerecht eingegangen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geführt hat. Außerdem ist erforderlich, dass durch die Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr; vgl - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 29 mwN).

33Eine hierfür erforderliche kausale Pflichtverletzung durch die Beklagte liegt nicht vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kannte der anwaltlich vertretene Kläger die Vorschrift des § 231 Abs 4b SGB VI. Der Schriftsatz betreffend den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt belegt, dass er sich der Problematik der unterschiedlichen Anträge bewusst war. Ein Beratungsanlass bestand für die Beklagte demnach nicht. Dass der anwaltlich vertretene klagende Rechtsanwalt die Vorschrift abweichend rechtlich gewürdigt und einen Antrag nicht für erforderlich gehalten hat, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch eine Beratungspflicht der RAK bestand nicht. Unabhängig davon wäre eine Pflichtverletzung durch die RAK der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl zu den Voraussetzungen - juris RdNr 29 mwN). Die RAK bildet mit der Beklagten weder eine Funktionseinheit noch wirken sie arbeitsteilig zusammen. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zwar für die Befreiung von der Versicherungspflicht Voraussetzung. Nach § 46a Abs 2 Satz 4 BRAO besteht auch eine Bindungswirkung der Beklagten in Verfahren nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei bestandskräftiger Entscheidung der Kammer. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken begründet dies jedoch nicht.

34d) Verfassungsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen. Die Anknüpfung an eine Stichtagsregelung ist zulässig (zur Information in Fachzeitschriften vgl Ruland in Ruland/Lueg/Försterling, GK-SGB VI, § 231 RdNr 41, Stand April 2024). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Dieser verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl - juris RdNr 41 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die dreimonatige Fristenregelung nach Einführung des § 231 Abs 4b SGB VI sowie die Zulassungsmöglichkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO zum entspricht der üblichen Zeitspanne für Rückwirkungsfristen, wie sie etwa auch in § 6 Abs 4 Satz 1 SGB VI enthalten ist. Sie trägt dem von der Verfassung vorgegebenen Grundsatz der formellen Publizität Rechnung (vgl Art 82 Abs 1 Satz 1 GG), der im Gegenteil das ausnahmsweise Anknüpfen an den Zeitpunkt individueller Kenntniserlangung rechtfertigungsbedürftig erscheinen ließe. Die Antragsfrist ist im Übrigen Folge der erforderlichen Abwägung der Interessen des einzelnen Betroffenen mit dem Bestands- und Finanzierungsinteresse der Versichertengemeinschaft (vgl - SozR 4-2600 § 6 Nr 5 = juris RdNr 22).

35Eine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG oder Art 12 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Weder ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt (vgl , 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25, 27; - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 48) noch ergibt sich aus Art 14 GG oder Art 12 GG ein allgemeiner Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen" (vgl BSG aaO RdNr 49). Soweit der Kläger ausführt, das Urteil des LSG verletze "Art. 14 GG/Art. 12 GG in der Auslegung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 19.7. und ", unterscheidet sich der dort vom BVerfG entschiedene Sachverhalt von diesem Rechtsstreit schon insoweit, als hier nicht über eine "bestandskräftig abgelehnte" Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 4b Satz 5 SGB VI zu entscheiden ist.

363. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:121224UB12R922R0

Fundstelle(n):
OAAAJ-90838