Instanzenzug: Az: 17 U 6673/21vorgehend LG München II Az: 14 O 2836/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. , juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung die für die Zurückweisung aller deliktischen Ansprüche tragende Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung nicht angegriffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
C. Fischer Möhring Messing
Ostwaldt Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIAZR149.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-90834