Instanzenzug: Az: 4 KLs 8/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in einem Fall mit versuchtem Diebstahl, sowie jeweils tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat die Strafkammer des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. Betreffend beider Angeklagter hat sie ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sprengte der Angeklagte F. gemeinsam mit teils unbekannten Mittätern in sechs Fällen Geldautomaten mittels Sprengstoff auf. Dabei wirkte der Angeklagte M. bei einer Tat und der Mitangeklagte in zwei Fällen mit. Sodann sammelten die Täter die Geldscheine gemeinsam ein und teilten sie anschließend untereinander auf. Bei einer Tat ließen sie das Bargeld am Tatort zurück. In einem weiteren Fall brachen die Angeklagten und der Mitangeklagte einen PKW auf und entwendeten diesen.
32. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen führt betreffend beider Angeklagter zu einer Änderung der jeweiligen Schuldsprüche, die auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken ist, und zu einer Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten.
4a) Auf Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten nicht wegen eines tateinheitlichen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz strafbar gemacht. Denn der Tatbestand des § 40 Abs. 1 SprengG tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter den als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB zurück (, juris Rn. 48 f.; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 308 Rn. 13; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., SprengG § 40 Rn. 111 mwN; Erbs/Kohlhaas/Lutz, SprengG, 255. EL, § 40 Rn. 27).
5b) Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend beide Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sie sich gegen die geänderte rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft auch den Mitangeklagten, so dass die Schuldspruchänderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diesen zu erstrecken ist.
63. Die Aussprüche über die Einzelstrafen bezüglich beider Angeklagten sowie des Mitangeklagten bleiben von der geringfügigen Schuldspruchänderung unberührt und haben Bestand. Diese wirkt sich auf den für die jeweilige Bemessung herangezogenen Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB nicht aus. Der zu Lasten der Angeklagten herangezogene Umstand der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafvorschriften besteht fort. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte, zumal die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr., vgl. , juris Rn. 7 mwN). Damit haben auch die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen Bestand.
74. Die Aussprüche über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die ausschließlich die beiden Angeklagten und nicht den Mitangeklagten betreffen, können bestehen bleiben. Sie sind allerdings in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten dahin zu ergänzen, dass diese jeweils als Gesamtschuldner haften. Denn sie hatten jeweils faktische Mitverfügungsgewalt an den Geldscheinen. Einer individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. , wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN).
85. Im Übrigen hat die auf die Revisionen veranlasste Nachprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
96. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325B3STR482.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-90830