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KG 06.03.2025 2 UH 2/25, NWB 19/2025 S. 1304

HR | Gerichtsstand einer GmbH

Für eine GmbH/UG, deren Satzungssitz nicht hinreichend konkretisiert ist, weil die Sitzgemeinde in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt ist, ist für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands die im Handelsregister angegebene Geschäftsanschrift maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Sitzgemeinde nach Wahl des Antragstellers zuständig.

Anmerkung:

Im Streitfall war der Satzungssitz der GmbH nur mit „Berlin“ sowie eine Geschäftsanschrift in Hamburg angegeben. Beide insoweit örtlich infrage kommenden Amtsgerichte hielten sich aber jeweils für unzuständig, sodass das KG Berlin das örtlich zuständige Gericht bestimmen musste. Seine bisherige Ansicht, dass bei Unbestimmtheit des Satzungssit...

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