1. Eine nach der HöfeO erfolgte Hoferbfolge begründet bezüglich des Hofes weder eine Erbengemeinschaft noch eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Hoferben und den übrigen (weichenden) Miterben.
2. Auch wenn die Abfindungszahlen an die weichenden Miterben durch deren Beteiligung am Erlös aus der Veräußerung von Hofgrundstücken erbracht werden, mindern sie nicht den dem Hoferben allein zuzurechnenden Veräußerungsgewinn (Anschluß an das , BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312)
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 561 BFHE S. 557 Nr. 149, StBp. 2007 S. 22 Nr. 1 HAAAA-98124
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