Verbraucherschutz | Facebook-Datenleck - Musterfeststellungsklage für Betroffene (vzbv)
Betroffene des im Jahr 2021 bekannt
gewordenen Facebook-Datenlecks können sich ab sofort der Sammelklage
(Musterfeststellungsklage) des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
anschließen und damit unkompliziert Schadenersatzansprüche
durchsetzen.
Hintergrund: Im November 2024 hatte der BGH zum Facebook-Datenleck geurteilt, dass bereits der „bloße Kontrollverlust“ über die eigenen Daten für einen Schadenersatzanspruch ausreicht. Rund 100 € Schadenersatz hielt der BGH im konkreten Fall für den bloßen Kontrollverlust über die eigenen Daten für angemessen ( s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.11.2024).
Das Urteil zum Facebook-Datenleck erleichtert es Betroffenen, Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen laut BGH keinen Nachweis mehr erbringen, dass ihnen durch ein Datenleck individuelle Nachteile entstanden sind. Die bloße Betroffenheit reicht aus.
Durch das Facebook-Datenleck sind persönliche Daten von weltweit 533 Millionen Nutzern öffentlich geworden. Unter den Daten sollen sich laut Medienberichten auch rund sechs Millionen Facebook-Konten aus Deutschland befinden. Die gestohlenen Daten können unter anderem für Spam-Nachrichten, Phishing-SMS oder Identitätsdiebstahl verwendet werden.
Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:
Der vzbv hat nun eine Sammelklage gegen die Meta Platforms Ltd. als Musterfeststellungsklage beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingereicht. So will der vzbv Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche und die Höhe der Ansprüche feststellen lassen.
Nach Ansicht des vzbv muss Meta in bestimmten Fällen deutlich mehr als 100 € Schadenersatz zahlen: wenn beispielsweise neben Facebook-ID, Name und Telefonnummer auch Wohnort, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie Beziehungsstatus einer betroffenen Person öffentlich geworden sind. In einem solchen Fall hält der vzbv eine Entschädigung von 600 € für angemessen.
Verbraucher machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Das Klageregister ist seit dem offen.
Wie man sich einträgt, erfahren Verbraucher durch den Klage-Check unter www.sammelklagen.de/verfahren/facebook. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.
Wenn Betroffene sich in das Register eingetragen haben, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert. Das Mitmachen ist kostenlos.
Wer über Neuigkeiten der Facebook-Sammelklage per E-Mail informiert werden möchte, kann sich für den News-Alert des vzbv zum Verfahren anmelden.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-90663