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Online-Nachricht - Montag, 05.05.2025

Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten (FG)

Ob ein (unbefristet tätiger) Berufssoldat einer Dienststelle der Bundeswehr dauerhaft zugeordnet ist und dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet, richtet sich u.a. danach, ob ihm nach der einschlägigen Verfügung der Bundeswehr ein fest eingerichteter Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. VI B 5/25).

Hintergrund: Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (vgl. , m. w. N.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Höhe der anzuerkennenden Fahrtkosten des Klägers: Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. In der Zeit vom 20.8.20xx bis 2.7.20xx absolvierte er die Offiziersausbildung verbunden mit einem entsprechenden Studium.

Aufgrund Versetzungsverfügung vom 15.4.20xx wurde er mit Wirkung vom 6.7.20xx und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30.6. 20xx von seinem bisherigen Dienstort in … zu dem Ausbildungszentrum … der Bundeswehr nach … versetzt. Als neuer Dienstposten wurde dem Kläger ein Dienstposten zur besonderen Verwendung … zugewiesen.

Mit Wirkung vom 17.2.20xx wurde der Kläger sodann zum Berufssoldaten ernannt und zum 1.5.20xx zum Leutnant befördert.

Parallel dazu wurde ihm mit Verfügung zum Dienstpostenwechsel vom 27.4.20xx ein anderer Dienstposten mit der Bewertung … bei gleichzeitiger Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30.4.20xx an dem bisherigen Dienstort in … zugewiesen. Dabei wurde er auch einer anderen Teileinheit zugeordnet und war fortan in einem Technischen Zug (TechnZg) als Zugführer Streitkräfte (ZgFhr SK) und Instandsetzungsoffizier Landsysteme (InStOffz LdSys) tätig.

Für den Veranlagungszeitraum 20xx machte der Kläger u.a. Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das FA berücksichtigte die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit an der Dienststätte in … um eine Auswärtstätigkeit handeln würde. Aufgrund der Versetzungsverfügung vom 15.4.20xx sei er für einen Zeitraum von unter drei Jahren nach … versetzt worden. Da dieser Zeitraum nicht über 48 Monate hinausgehe, sei er auswärts tätig. Gleiches gelte für die Verfügung vom 27.4.20xx; auch danach werde der Prognosezeitraum von 48 Monaten nicht überschritten und verbleibe es somit bei einer Auswärtstätigkeit.

Das FA ist dagegen der Ansicht, dass die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bereits zum 1.5.20xx der Annahme von Reisekosten zumindest ab diesem Zeitpunkt entgegenstehe. Denn bei unbefristet eingestellten Soldaten führe eine Versetzung mit einer – entweder ausdrücklich ausgesprochenen oder prognostisch ermittelten – voraussichtlichen zeitlichen Verwendung von mehr als 48 Monaten zu einer dauerhaften Zuordnung zur neuen Dienststelle, mit der Folge, dass dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet werde.

Das Hessische FG wies die Klage ab:

  • Der Kläger war der Dienststelle der Bundeswehr in … zugeordnet, um dort den ihm zugewiesenen Aufgaben und dem ihm zugewiesenen Dienst nachzukommen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verfügung zum Dienstpostenwechsel vom 27.4.20xx.

  • Danach wurde ihm, nachdem er Anfang 20xx zum Berufssoldaten ernannt wurde, ein höherwertiger Dienstposten zugewiesenen. Er wurde dort fortan, nach abgeschlossener Ausbildung und Studium, entsprechend dem ihm zugewiesenen Rang dienstlich eingesetzt und zwar als Leiter eines technischen Zuges in der Funktion eines Zugführers und als Instandsetzungsoffizier Landsysteme.

  • Hierdurch hat der Dienstherr klargemacht, dass er den Kläger nach bestandener Offiziersausbildung entsprechend dem ihm verliehenen Rang einsetzen und verwenden will und dass dies an der Dienststelle in … geschehen soll.

  • Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte diese Zuordnungsentscheidung auch dauerhaft.

  • Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach den Regelbeispielen des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet (Alt. 1), für die Dauer des Dienstverhältnisses (Alt. 2) oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus (Alt. 3) an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

  • Vorliegend erfolgte die Zuordnungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 EStG deshalb dauerhaft, weil der Kläger unbefristet der Dienststelle zugeordnet wurde.

  • Dabei ist im Streitfall für die Abgrenzung zwischen einer unbefristeten und einer befristeten Tätigkeit zunächst zu beachten, dass der Kläger im Februar 20xx einen Statuswechsel vollzogen hat und er von einer befristeten Tätigkeit – Soldat auf Zeit – zu einer unbefristeten Betätigung – Berufssoldat – wechselte. Denn während bei einem Soldaten auf Zeit das Dienstverhältnis zeitlich befristet ist und mit Ablauf der Zeit endet, für die er in das Dienstverhältnis berufen wurde (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz –SG–), ist das Dienstverhältnis bei einem Berufssoldaten grundsätzlich unbefristet und endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1 SG).

  • Dies bedeutet, dass ab der Ernennung des Klägers zum Berufssoldat für die Frage, ob eine Zuordnung zu einer Dienststätte, wie hier der Zuordnung zu der Dienststätte in …, maßgeblich ist, ob die Dauer der Zuordnung zu der Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht kalendermäßig nicht bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt ().

  • Darauf, ob die zeitliche Verwendungsdauer für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgte oder ob der Kläger über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus tätig werden sollte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 und 3 EStG), kommt es nicht an, da diese Alternativen eine befristete Tätigkeit voraussetzen.

Hinweis:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI B 5/25 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
HAAAJ-90661