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Online-Nachricht - Montag, 05.05.2025

Gesetzgebung | Neuregelungen im Mai 2025 (Bundesregierung)

Start der elektronischen Patientenakte. Lieferung von Ausweisdokumenten per Post. Erfordernis digitaler Passbilder bei der Neubeantragung von Pass- und Ausweisdokumenten. Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens. Keine Entsorgung von Kunststoff im Biomüll. Über diese gesetzlichen Änderungen im Mai informiert die Bundesregierung.

Elektronische Patientenakte ePA startet

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase.

Weitere Informationen zur ePA

Ausweisdokumente per Post

Ab dem können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15  € per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland.

Weitere Informationen zur Vereinfachung im Passwesen

Passbilder müssen digital vorliegen

Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum eine Übergangsregelung.

Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Ausweisbeantragung

Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens

Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt.

Weitere Informationen zum Namensrecht

Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen

In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu 0,5 % im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen.

Weitere Informationen zu Biomüllabfällen

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
TAAAJ-90644