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FG Nürnberg | Kein Vorsteuerabzug bei Einschaltung eines „Zwischenhändlers“ als Dienstleistung
Der Kläger handelte mit Kraftfahrzeugen. Er war Geschäftsführer (mit festem Gehalt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch) der unter derselben Anschrift ansässigen S GmbH, die ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelte, allerdings im Unterschied zum Kläger ganz überwiegend grenzüberschreitend. Der Kläger – der davon ausging, dass er Organträger der S GmbH sei – hatte der S GmbH entgeltlich die Mitbenutzung der (von ihm von dritter Seite angemieteten) Geschäftsräume samt Büroeinrichtung eingeräumt. Das Geschäftsmodell der S GmbH (im Urteil als „Nettofakturierung“ bezeichnet) bestand darin, als Zwischenhändler aufzutreten, wenn ein inländischer Verkäufer sowie ein Käufer im EU-Ausland sich bereits über Kaufgegenstand und Kaufpreis einig waren, aber der Verkä...