1. Bescheinigt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens mit der Einschränkung, daß nur die ab einem bestimmten Zeitpunkt angefallenen Investitionskosten als begünstigt anzuerkennen sind, so sind die Finanzverwaltungsbehörden an diesen Zusatz nicht gebunden.
2. Erstreckt sich die Errichtung einer Betriebsstätte über die Jahre von 1971 bis 1975, so ist bezüglich der Verbleibregelung das (günstigere) InvZulG (1969) nur anwendbar, wenn der Investitionsort bereits vor dem zum Fördergebiet gehörte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 506 BFHE S. 371 Nr. 149, LAAAA-98101