Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1306Durch das JStG 2024 ist für die Frage der Grundstückszurechnung eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG eingeführt worden. Diese gilt aber nur für Erwerbsvorgänge ab dem . Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wann ein Grundstück einer Gesellschaft zuzurechnen ist. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung.
.
Hintergrund
[i]Grundlegende Urteile des BFH aus 2021 und 2022In 2021 und 2022 hat der BFH zur Grundstückszurechnung („gehört“) für Zwecke des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG Stellung genommen (, BStBl 2023 II S. 1009; v. - II R 33/20, NWB KAAAJ-36594; v. - II R 40/20, BStBl 2023 II S. 1012). [i]Grunderwerbsteuer allein maßgeblichMaßgebend ist eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung, d. h. es kann zur Begründung bzw. Beendigung der Zurechnung eines Grundstücks durch die Verwirklichung von § 1 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG kommen („tatsächliche Grundstückszurechnung“). Darüber hinaus kann die Zurechnung eines Grundstücks durch Verwirklichung von § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG ausgelöst werden („fiktive Grundstückszurechnung“). Die Finanzverwaltung interpretiert u. a. diese Grundsätze aber so, dass dasselbe Grundstück aufgrund einer tatsächlichen und einer fiktiven Grundstückszurechnung in eine...BStBl 2023 I S. 1872