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Herabsetzung der Vorstandsvergütung in der Krise
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1321Gerade in Zeiten der Rezession wird in vielen Unternehmen die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang die Vergütung der Unternehmensleitung einseitig herabgesetzt werden kann. Im Aktienrecht gibt es hierzu mit § 87 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, bei einer Verschlechterung der Lage der AG die Bezüge des Vorstands einseitig herabzusetzen. Einzelheiten zur Anwendung der Regelung sind aber umstritten, sodass es nicht überrascht, dass sich der Bundesgerichtshof (, NWB IAAAJ-82095) nicht das erste Mal mit einer Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die krisenbedingte Reduzierung seiner Vergütung befasst hat.
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Ausübung des Herabsetzungsrechts aus § 87 Abs. 2 AktG
[i]Insolvenzverwalter kann ohne Mitwirkung des AR die Vergütung herabsetzenDas Herabsetzungsrecht aus § 87 Abs. 2 AktG wird nicht durch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO verdrängt. Der Insolvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl ein Sonderkündigungsrecht geltend machen als auch nach § 87 Abs. 2 AktG die Bezüge des Vorstands herabsetzen. Der BGH hat klargestellt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich der Insolvenzverwal...