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Das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters – Eintritts-, Fortführungs- und Kündigungsrechte
Durch den Tod des Mieters wird das Mietverhältnis ebenso wenig beendet wie durch den Tod des Vermieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Rechte verschiedener Personen vor, in das Mietverhältnis einzutreten oder es fortzusetzen (vgl. §§ 563 ff. BGB). Das Mietrecht hält insoweit für so gut wie jede Form menschlichen Zusammenlebens in einer Wohnung Regelungen bereit, durch die abweichend vom Erbrecht berücksichtigt wird, dass es sich bei der Wohnung des Verstorbenen um den Lebensmittelpunkt weiterer Personen handelt.
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Recht zum Eintritt in das Mietverhältnis
[i]Insbesondere Schutz der Familie§ 563 BGB regelt das sog. Eintrittsrecht. Historisch diente es vor allem dem Schutz der Familie des verstorbenen Mieters. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass es einen verstorbenen Alleinmieter gab, der mit weiteren Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
[i]Rangfolge der EintrittsberechtigtenDas Gesetz sieht eine Rangfolge derjenigen vor, die nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten können. Gibt es einen Ehe- oder Lebenspartner, tritt dieser ein und verdrängt alle anderen Bewohner. Gibt es keinen Ehe- oder Lebenspartner oder hat dieser erklärt, nicht eintreten zu wolle...