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NWB Nr. 19 vom Seite 1306

Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

Aktuelle Finanzgerichtsurteile zeigen (unterschiedliche) Lösungswege auf

Hans-Christoph Graessner

Zur Frage der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung eines Grundstücks bei einer Gesellschaft ist durch das JStG 2024 eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG aufgenommen worden. Die Regelung ist aber nur auf Erwerbsvorgänge nach dem anzuwenden. Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wie die bisherige BFH-Rechtsprechung auszulegen ist bzw. ob die Auslegung durch die Finanzverwaltung hierzu zutreffend ist. Dies kann in Betriebsprüfungen von elementarer Bedeutung sein, aber auch bei der Risikoanalyse von M&A-Transaktionen. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung. Auf diese soll im nachfolgenden Beitrag näher eingegangen werden.

I. Hintergrund

1. BFH-Rechtsprechung und Auslegung durch die Finanzverwaltung

[i]Grundlegende BFH- Urteile aus 2021 und 2022In seinen Entscheidungen aus 2021 und 2022 hat der BFH dazu Stellung genommen, ob und wann eine Grundstückszurechnung bei einer Gesellschaft („gehört“) für Zwecke des § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG begründet und beendet wird (, BStBl 2023 II S. 1009; v.  - II R 33/20, NWB KAAAJ-36594; v.  - II R 40/20, BStBl 2023 II S. 1012). [i]Grunderwerbsteuer allein maßgeblich für ZurechnungDie Frage, ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“, ...BStBl 2023 II S. 1012BStBl 2023 II S. 1009

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Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

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