Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
SV-Pflicht | Aushilfsbeschäftigung als berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit
Eine mehr als nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung der Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit für den Lebensunterhalt des Beschäftigten und damit deren berufsmäßige Ausübung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kommt auch dann in Betracht, wenn der Beschäftigte auf den Aushilfslohn nicht zur Vermeidung einer anderenfalls zu erwartenden Sozialhilfebedürftigkeit angewiesen ist.
Maßgeblich ist ein wertender Vergleich der Einkommensverhältnisse mit und ohne die Beschäftigung. Die zu Beginn der Beschäftigung anhand Arbeitszeit und Arbeitsentgelt jeweils vorzunehmende Prognose über die versicherungsrechtliche Beurteilung als zeitgeringfügige Beschäftigung führte für die beiden betroffenen Mitarbeiterinnen dazu, dass bei zu erwartenden „Nebeneinkünften“ i. H. von 4.600 € sowie 5.000 € und einem – ohne die ...