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Insolvenz | Überschuldung bei fehlender Drohverlustrückstellung nicht zwingend
Auch wenn in der Handelsbilanz der Insolvenzschuldnerin eine Drohverlustrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB) hätte gebildet werden müssen, fehlt es an einer rechnerischen Überschuldung der GmbH, wenn ihr aufgrund eines bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ein entsprechend § 309 AktG in der Bilanz zu aktivierender Anspruch auf Übernahme jeglicher Verluste nach Maßgabe des § 302 AktG zusteht.
Im Streitfall konnte der Insolvenzverwalter bei seiner Schadensersatzklage gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Zahlungen nach Insolvenzreife (vgl. § 64 Satz 1 GmbHG a. F.) eine rechnerische Überschuldung der insolventen GmbH nicht nachweisen. Nach Ansicht des Gerichts ist für die Frage, ob eine Überschuldung vorliegt, ein „Rosinenpicken“ dergestalt, dass zwar die im festgestellten Jahresabschluss nicht ausgewiesene...