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KG | Auskunftsersuchen des Gesellschafters
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entgegen.
Der BGH hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. ) fest. Dem Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO sei im Streitfall durch die Differenzierung beim Grund des Auskunftsbegehrens Rechnung zu tragen. Einer direkten Kommunikation unter den Gesellschaftern bedürfe es nicht, wenn die Auskunft allein deshalb verlangt werde, um den Mit...