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FG Düsseldorf 27.09.2024 1 K 1459/22 U, Kommentierte Nachricht

Umsatzsteuer | Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsrednerin

Die Umsätze einer selbständigen Trauer- und Hochzeitsrednerin unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für künstlerische Darbietungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

[i]Keine eigenschöpferische Leistung des RednersNach dem FG Düsseldorf handelt es sich bei üblichen Trauer- und Hochzeitsreden um sogenannte Gebrauchsreden, die als wirtschaftliche Dienstleistung anzusehen sind. Ein Trauer- und Hochzeitsredner ist kein „ausübender Künstler“ i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, da es sich nicht um eine eigenschöpferische Leistung des Redners, sondern vorwiegend um eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts handelt; etwas anderes gilt nur bei einer eigenschöpferischen Leistung, bei der die besondere Gestaltungskraft des Redners zum Ausdruck kommt.

[i]Trauerreden sind in der Regel sog. GebrauchsredenIm Streitfall wurde das erforderliche künstleri...

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Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsrednerin

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