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Einkommen-/Lohnsteuer | Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionsprogrammen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001
(1) Die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 als Tätigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat. (2) Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum (Anschluss an das , NWB IAAAJ-34739, BStBl 2023 II S. 825, Rz. 15; Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1; § 11 Abs. 1 Satz 1; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001).