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BFH 16.10.2024 I R 24/22, StuB 9/2025 S. 358

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

(1) Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. (3) Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen (Bezug: § 3 Nr. 40, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 50d Abs. 11 EStG; § 8a, S. 359§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8b KStG; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 5 Satz 2, § 182 Abs. 1 AO).

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