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BGH Beschluss v. - VIII ZR 300/23

Instanzenzug: Az: 1 S 23/21vorgehend Az: 110 C 190/19

Gründe

1Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.

Dr. Bünger                        Kosziol                        Dr. Schmidt

                   Dr. Reichelt                    Messing

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-90305