Instanzenzug: Az: 1 S 23/21vorgehend Az: 110 C 190/19
Gründe
1Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Reichelt Messing
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-90305