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BGH Beschluss v. - VIII ZR 143/24

Instanzenzug: Az: VIII ZR 143/24 Beschlussvorgehend Az: 27 U 33/24vorgehend LG Berlin II Az: 63 O 14/23

Gründe

I.

1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom , durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

II.

21. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. , aaO; BGH, Beschlüsse vom - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).

3Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; vom - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

42. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.

5Die Ausführungen des Klägers lassen schon die gebotene Auseinandersetzung mit der eingehend begründeten Beschwerdeerwiderung vermissen, welche auch den vom Kläger nunmehr als übergangen gerügten Gesichtspunkten entgegengetreten ist. Darauf weist die Beklagte in ihrer - auch ansonsten zutreffenden - Erwiderung auf die Anhörungsrüge zu Recht hin. Die Ausführungen des Klägers beschränken sich vielmehr unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom darauf, eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen.

III.

6Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darzulegen vermocht.

7Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).

Dr. Bünger                         Kosziol                         Dr. Liebert

                     Wiegand                       Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIIIZR143.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-90304