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Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG
Anmerkungen zum
Mit dem am veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein. Bei näherer Betrachtung ergeben sich für die Stpfl. einige erfreuliche Klarstellungen sowie negative Detailauslegungen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen des neuen Schreibens im Kontext des neuen Gesetzeswortlauts zusammen, ordnet sie ein und gibt einige praktische Hinweise.
Was ist der Hintergrund des neuen ?
Was gilt als nicht entnommener Gewinn?
Wie ist das neue Schreiben zu bewerten?
I. Gesetzeszweck und Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes
[i]Eggert, BMF-Schreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, BBK 8/2025 S. 357, NWB BAAAJ-89575 Frischmuth, Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung – insbesondere Besteuerung thesaurierter Gewinne, StuB 21/2023 S. 841, NWB AAAAJ-51166 Bäuml/Müller, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar online, 10. Aufl. 2025, § 34a, NWB PAAAJ-80344 Um für Personengesellschaften, die im internationalen Wettbewerb stehen und die erwirtschafteten Mittel wieder reinvestieren und nicht vollständig ausschütten (Innenfinanzierung), steuerlich vergleichbare Thesaurierungsbedingungen mit Kapitalgesellschaften zu schaffen, wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG eingeführt. Diese verfehlte ihr Ziel bislang, da die effektive Steuerbelastung thesaurierter Gewinne teils deutlich über den angestrebten 28,25 % lag. Das war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass eine mögliche Entnahme zur Begleichung der Steuerschuld nicht als begünstigungsfähiger Gewinn angesehen und demnach der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurde. Aufgrund weiterer Nachteile wurde die Thesaurierungsbegünstigung bislang nur von einer sehr überschaubaren Zahl an Unternehmen genutzt.
Mit dem Wachstumschancengesetz sollte die Thesaurierungsbegünstigung grundlegend reformiert und dadurch für eine größere Anzahl an Personengesellschaften attraktiv gemacht werden. Neben einigen Verschärfungen wurde final nur die Erhöhung des Thesaurierungsvolumens durch Einbezug der für die Gewerbe- und Einkommensteuer aufgewendeten Mittel umgesetzt.