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Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften
Reaktion auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des BSG
Das sogenannte Herrenberg- hatte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarlehrkräften grundlegend verändert. Das BSG hatte mit einer weiteren Entscheidung vom die Luft für Dozenten als Freelancer bei freien Bildungsträgern und Volkshochschulen zusehends dünner werden lassen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und eine Übergangsregelung geschaffen. Der Beitrag gibt einen Schnelleinstieg in das Thema Scheinselbständigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen BSG-Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Das BSG hatte im sogenannten Herrenberg-Urteil entschieden, dass eine Musiklehrkraft an einer kommunalen Musikschule als abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde, was erhebliche finanzielle Folgen für Bildungseinrichtungen hatte.
Eine neue Übergangsregelung im § 127 SGB IV erlaubt es Honorarlehrkräften bis zum weiterhin als Selbständige zu gelten, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft zustimmt.
Bildungseinrichtungen sollten prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ab dem noch selbständig täti...