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Ablösezahlung für Nießbrauch nicht steuerbar
Mit hat der BFH entschieden: Ist der Nießbraucher kein wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile mehr, unterliegt ein an ihn gezahlter Ablösebetrag für einen Verzicht auf den Nießbrauch keiner Besteuerung (, NWB KAAAJ-80110). Wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile kann der Anteilseigner (zivilrechtlicher Eigentümer) oder in Abweichung hierzu der Nießbraucher sein. Wem das wirtschaftliche Eigentum der GmbH-Anteile zuzurechnen ist, beurteilt das FG als Tatsacheninstanz. Feststellungen binden den BFH als Revisionsgericht.
Sachverhalt
Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin unentgeltlich GmbH-Anteile an ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Klägerin behielt sich einen Nießbrauch, der insbesondere das Gewinnbezugsrecht umfasste, zurück. Zudem wurde der Klägerin eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht und ein Rückübertragungsrecht eingeräumt.
Im Jahr 2018 erfolgte im Rahmen der Veräußerung der GmbH-Anteile die Aufhebung des Nießbrauchs gegen Zahlung eines Ablösebetrags vom Sohn an die Klägerin. Das FA berücksichtigte den Ablösebetrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 24 EStG i. V. mit § 17 EStG). Eins...