Eine im Konkursverfahren nach Grund und Höhe angemeldete, jedoch bestritten gebliebene Umsatzsteuerforderung kann in dem Feststellungsbescheid des FA nach § 226a AO (§ 251 Abs. 3 AO (1977)) und in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen eine andere - an sich unbestrittene - Umsatzsteuerforderung ausgetauscht werden.
Das FG darf deshalb die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 226a AO (§ 251 Abs. 3 AO (1977)), mit dem das FA bestritten gebliebene Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 Abs. 2 S. 1 UStG (1973) geltend gemacht hat, nicht damit begründen, daß Umsatzsteuerforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1973) in gleicher Höhe bestünden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 471 BFHE S. 98 Nr. 149, CAAAA-98075
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