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BFH Urteil v. - V R 114/79 BStBl 1987 II S. 471

Gesetze: AO § 226aAO (1977) § 251 Abs. 3KO §§ 139, 146 Abs. 1, 4, 6UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG (1973) § 16 Abs. 1, 2UStG (1973) § 17 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Eine im Konkursverfahren nach Grund und Höhe angemeldete, jedoch bestritten gebliebene Umsatzsteuerforderung kann in dem Feststellungsbescheid des FA nach § 226a AO (§ 251 Abs. 3 AO (1977)) und in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gegen eine andere - an sich unbestrittene - Umsatzsteuerforderung ausgetauscht werden.

Das FG darf deshalb die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 226a AO (§ 251 Abs. 3 AO (1977)), mit dem das FA bestritten gebliebene Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 Abs. 2 S. 1 UStG (1973) geltend gemacht hat, nicht damit begründen, daß Umsatzsteuerforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1973) in gleicher Höhe bestünden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 471
BFHE S. 98 Nr. 149,
CAAAA-98075

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BFH, Urteil v. 26.02.1987 - V R 114/79

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