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FG Münster Urteil v. - 10 K 764/22 K

Gesetze: KStG 2016 § 8b Abs. 3 Satz 6; KStG 2016 § 8b Abs. 3 Satz 4

Körperschaften

Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens im Rahmen der Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. bei Absicherung von Währungskursverlusten

Leitsatz

Die Voraussetzungen der Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG für den VZ 2016 sind durch Nachweis der Fremdüblichkeit eines Darlehens erfüllt, wenn ein Gesellschafterdarlehen insgesamt unter fremdüblichen Bedingungen gewährt bzw. stehengelassen worden ist. Der Fremdvergleich ist erbracht, wenn das Darlehen zugunsten einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als Fremdwährungsdarlehen (in CHF) gewährt und vom Darlehensgeber in fremdüblicher Weise durch Währungskurssicherungsgeschäfte abgesichert worden ist, Währungskurs- oder Bonitätsrisiken nicht durch Sicherheiten, sondern durch die Höhe der Zinsen kompensiert worden sind und sich die Höhe der fremdüblichen Zinsen dadurch zeigt, dass der Darlehensnehmer in nicht zu großem zeitlichen Abstand (hier: etwa ein Jahr) Fremddarlehen von Banken erhalten hatte und bei dem im Vergleich zu den Bankdarlehen höheren Zinssatz mit einem fremdüblichen Risikoaufschlag insbesondere die fehlende Besicherung bzw. die längere Laufzeit berücksichtigt worden sind, sowie ein externer Preisvergleich mittels einer Kreditwürdigkeitsanalyse durchgeführt worden ist.

Fundstelle(n):
SAAAJ-90251

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 20.02.2025 - 10 K 764/22 K

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