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BGH Beschluss v. - 4 StR 313/24

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 7 KLs 5127 Js 27521/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Soweit der Revisionsbegründung – entgegen der ihr vorangestellten Erklärung, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde – auch eine Verfahrensbeanstandung zu entnehmen sein sollte, weil der Beschwerdeführer vorträgt, die „Schere“ zwischen der für den Fall einer Verständigung in Aussicht gestellten Strafe und der tatsächlich, ohne eine zustande gekommene Verständigung verhängten Freiheitsstrafe sei zu groß, ist diese aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

32. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. Soweit sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung – Verwahren von vier aus unterschiedlichen Erwerbsvorgängen stammenden nicht geringen Rauschgiftmengen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs mit in unmittelbarer Nähe dazu gelagertem Schlagstock und mitgeführtem Messer – in drei der vier tateinheitlichen Fälle auf Cannabis bezog, ist das am in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) anzuwenden. Dieses erweist sich bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall als das mildere Gesetz, was der Senat gemäß § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten hat. Zwar bleibt es im Hinblick darauf, dass eine der vom Angeklagten verwahrten Handelsmengen aus 70,2 g Kokain bestand, wegen der zutreffend angenommenen Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB bei dem von der Strafkammer herangezogenen Strafrahmen aus § 30a BtMG. Jedoch lässt die Herausnahme der tatgegenständlichen Mengen Haschisch und Marihuana aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis (in drei tateinheitlichen Fällen) aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. Rn. 11).

4Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – teilgeständige – Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Erstreckung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO erfolgt nicht, weil die Aufhebung auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (vgl. Rn. 4 mwN).

53. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten auf der unterbliebenen Berücksichtigung des KCanG beruht (§ 337 StPO). Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl die wegen des Kokains anwendbar bleibende Vorschrift des § 30a BtMG zugrunde gelegt. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG – im Ergebnis rechtsfehlerfrei – verneint und den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG herangezogen. Bei seiner Strafzumessung im engeren Sinne hat es hinsichtlich der Cannabismengen berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch und Marihuana um „eine weiche Droge, die vergleichsweise ungefährlich ist“, handele, und damit zugunsten des Angeklagten eine Erwägung herangezogen, der unter Geltung des KCanG keine strafmildernde Wirkung mehr zuzumessen ist (vgl. Rn. 5). Überdies hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass für Cannabis „in Kürze deutlich geringere Strafrahmen gelten werden“, und hiermit zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzgeberische Wertung, die dem KCanG zugrunde liegt, bei ihrer Bewertung der (tateinheitlichen) Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis bereits vorwegnehmen wollte.

64. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

75. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin                        Sturm                        Maatsch

                   Scheuß                      Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR313.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-90235