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BGH Beschluss v. - I ZR 61/24

Instanzenzug: Az: I-18 U 80/23 Urteilvorgehend LG Bielefeld Az: 19 O 395/22 Urteil

Gründe

1I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2II. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Grundsätze für die Beurteilung des für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes gemäß §§ 656a ff. BGB maßgeblichen Begriffs des Einfamilienhauses gelten, ist durch das Urteil des Senats vom (I ZR 32/24, juris) geklärt. Danach ist für die Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich. Um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich mithin, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (, juris Rn. 17).

3III. Eine Revision der Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. , GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschluss vom - I ZR 206/19, juris Rn. 2). Nach den vom Berufungsgericht (, juris) rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte die klagende Immobilienmaklerin bei Abschluss des Maklervertrags mit den beklagten Erwerbern im Hinblick auf die Existenz zweier Eigentumswohnungen im nachgewiesenen Objekt, deren eine nicht lediglich untergeordnete Bedeutung hatte, nicht davon ausgehen, dass das nachgewiesene Objekt Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dienen sollte (vgl. dazu , juris Rn. 23).

4Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Feddersen                        Löffler                        Schwonke

                     Schmaltz                     Odörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZR61.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-90183