Einkommensteuer | Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG (BMF)
Das BMF hat ein neues Schreiben zu
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des
§ 45c EStG
veröffentlicht ().
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
Korrektur fehlerhafter Meldungen
Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
Anwendungsregelung und Fundstellennachweis
Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem zufließen.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Es ersetzt das (BStBl I S. 1947) und das (BStBl I S. 1138) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: (lb)
Fundstelle(n):
JAAAJ-90147