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Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Mit seinem , nimmt das BMF zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzel als Brennholz Stellung.
I. Hintergrund
Nachdem in der Vergangenheit zunächst die Auffassung vertreten wurde, dass der Verkauf von Holzhackschnitzeln im Gegensatz zum Verkauf von Brennholz nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, hatte der , als Folgeentscheidung des EuGH-Urteils () entschieden, dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung Brennholz darstellen. Mit (BStBl 2023 I S. 733; NWB OAAAJ-37167) wurde im Wesentlichen herausgestellt, dass sich die Bestimmung zum Verbrennen aus der Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf ergibt.
Mit dem JStG 2024 wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. In Position 4401 werden eingereiht: Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnliche Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.