Verfahrensrecht / Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens (BFH)
Ein einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich
insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft
ihrem Gesellschafter nach
§ 39 Abs.
2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin sind zum einen eine nicht am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH (K GmbH) und zum anderen die in Russland lebende Kommanditistin F. Die Klägerin erwarb ein im Inland belegenes (bebautes) Grundstück und erzielte Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin F der Klägerin ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Verzinsung von 6 % pro Jahr. Nach einer steuerlichen Außenprüfung qualifizierte das FA die von der Klägerin als gewerbliche Gewinne erklärten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Darlehenszinsen berücksichtigte das FA nicht als Werbungskosten, weil das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg ().
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
Die Klägerin als vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielte aus der Überlassung eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Qualifikation als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG scheidet aus, weil zur Geschäftsführung nicht nur die an der Klägerin beteiligte Kapitalgesellschaft, sondern auch die Kommanditistin F befugt war.
Die Zinsaufwendungen aus dem von der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises des Vermietungsgrundstücks aufgenommenen Darlehen wurden zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt.
Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern differenziert das Steuerrecht zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Bei Mitunternehmerschaften sind Verträge und Veräußerungsgeschäfte, die sie mit ihren Gesellschaftern schließen und bei denen eine Außenverpflichtung im Sinne des § 249 HGB begründet wird, im Falle ihrer Fremdüblichkeit auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ertragsteuerrechtlich anzuerkennen und gegebenenfalls durch einen Ansatz im Sonderbereich zu neutralisieren. Demgegenüber bleibt bei ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaften § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anwendbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf diese anwendbar ist.
Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist demnach steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist (vgl. , BFH/NV 2005, 168, unter II.2.a bb). Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
UAAAJ-90139