Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG (BFH)
Soweit
§ 8b Abs. 3
Satz 4 KStG mit der Rechtsfolge einer Verhinderung einer
Einkommensminderung tatbestandlich an eine Darlehensgewährung durch einen
Gesellschafter, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder
Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt ist, anknüpft, ist
bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als
Allein-Gesellschafterin, an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind,
jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen
Körperschaftsteuersubjekte abzustellen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammen-hang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören nach dem Satz 4 der Vorschrift unter anderem auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02 % an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das FA unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25%-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.6.2022 und Tetzlaff/Sohrab, StuB 16/2022 Seite 625).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
In Bezug auf die Verluste aus der Abschreibung der Darlehensforderungen der KG hat das FG eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG zu Recht abgelehnt.
Zwar stellen die Forderungsverluste eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit Darlehensforderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG dar, weil die Darlehen an Körperschaften im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vergeben wurden. Allerdings ist der Belastungsgrund für die Versagung der Einkommensminderung (Beteiligungsquote von mehr als 25 %) bei der Klägerin als Gesellschafterin der KG nicht erfüllt. Denn insoweit ist - entgegen der Auffassung des FA und des BMF - nicht auf die KG, sondern auf deren Gesellschafter abzustellen (vgl. Bubeck/Stiegler, NWB 18/2023 Seite 1302).
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG verlangt nach seinem Wortlaut, dass das Darlehen "von einem Gesellschafter" gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Der Begriff des darlehensgewährenden Gesellschafters ist insoweit primär zivilrechtlich zu verstehen
Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten wird, ist diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als "unmittelbar" anzusehen, obwohl rein zivilrechtlich keine solche unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Beteiligung vorliegt. Die Notwendigkeit einer solchen Zurechnung muss sich danach aus den Einzelsteuergesetzen ergeben und liegt grundsätzlich vor, wenn der von der Gesellschaft verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung und deshalb beim Gesellschafter selbst zu berücksichtigen ist (vgl. , BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751).
So liegt auch der Streitfall, denn auch hier der von der KG verwirklichte Tatbestand steuerrechtlich nicht von Bedeutung und deshalb nur bei der Klägerin zu berücksichtigen, was im Ergebnis zur steuerrechtlichen Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft führen muss.
Im Ergebnis ist bei Darlehensgewährung durch eine vermögensverwaltende KG als Allein-Gesellschafterin ("zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG"), an der Körperschaftsteuersubjekte beteiligt sind, nicht auf die Beteiligungsquote der KG, sondern jeweils auf die durchgerechneten Beteiligungsquoten der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte abzustellen.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
KAAAJ-90138