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Außensteuerrecht | Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (BFH)
Zur Abwendung eines Verstoßes gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des
Unionsrechts für die Anwendung von
§ 15 Abs. 6
AStG unschädlich, wenn die Familienstiftung
Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
sondern in einem Drittstaat hat (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG werden Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des AStG hat (ausländische Familienstiftung), dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt si...