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Umsatzsteuer | Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand (BFH)
Die Lieferung einer Waschkommode,
die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson
erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen)
Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unterliegt
nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum
Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors v.
- C
160/11,
EU:C:2012:492) (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buch...