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Schließung eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown
Der BFH hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit den umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der Schließung eines Fitnessstudios während der Corona-Maßnahmen im Jahre 2020 auseinandergesetzt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei der Schließung eines Fitnessstudios noch steuerbare Umsätze vorgelegen haben. Im Wesentlichen begründet der BFH seine Auffassung damit, dass in diesem Fall in Ermangelung einer Rückzahlung des Entgelts die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht in Betracht kommt.
I. Leitsätze (amtlich)
Wurde für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt, tritt die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht schon dann ein, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zugrunde liegt, weil der Leistungsaus...