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WP Praxis Nr. 5 vom Seite 157

Der neue § 67a WPO „Absehen von der Verfolgung gegen Auflage“

Christoph Linkemann | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

zu den medial geradezu inflationär gebrauchten Vokabeln gehört nicht erst, aber insbesondere seit dem der Begriff des „Deals“, der eine erstaunliche Bandbreite umfasst und Bedeutungsverschiebung zu erleben scheint. Ursprünglich konnte darunter im Business-Sprech ein ausverhandeltes Vertragswerk zu einem ökonomischen Sachverhalt verstanden werden, das die unterschiedlichen Interessen doch zumindest überwiegend gleichberechtigter Verhandler berücksichtigte und somit letztlich auf Einigkeit basierte. Beide Seiten waren am Ende zufrieden und hatten ein „Geschäft“ abgeschlossen. Mittlerweile dominiert wohl eher eine Interpretation aus dem New Yorker Immobilienmarkt als Nullsummenspiel, bei dem einer gewinnt und alle übrigen verlieren. Unschlagbar vermutlich in der Kombination mit einem „Angebot, das man nicht ablehnen kann“. Nun ja. Auch im Strafrecht gibt es den Begriff des „Deals“; er meint eine Einstellung von Strafverfahren gegen Auflagen und Weisungen und soll helfen, die Ressourcen der Justiz zu schonen. Problematisch dabei ist, dass die am Verfahren Beteiligten sich darauf „einigen“, dass die eigentlich einschlägigen Regeln nicht gelten sollen, es handelt sich dabei im Grundsatz um einen Systembruch mit seinen ganz eigenen Schwierigkeiten.

Ein ähnliches Konzept sieht mit dem neuen § 67a WPO nun auch das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer vor: Gegen eine Geldauflage wird eine mutmaßliche Berufspflichtverletzung nicht mehr ausermittelt, sondern das Verfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt. Die APAS „verspricht sich von der neuen Vorschrift die Möglichkeit, vor dem Hintergrund einer angespannten Personalsituation (sic!) eine risikoangemessene Priorisierung der Fallbearbeitung vorzunehmen“, so die Rechtsanwälte Philipp J. Butler und Johannes Wiegelmann in ihrem lesenswerten Beitrag in dieser Ausgabe. Sie stellen dort den neuen § 67a WPO vor und zeigen insbesondere, wo die Chancen und Risiken dieses neuen Instruments der Berufsaufsicht liegen. Wer sich zu Unrecht gemaßregelt fühlt, hat also sein Risiko zu kalkulieren, wie viel die Suche nach Gerechtigkeit oder Wahrheit Wert und wo Break-even zu finden ist. Bei langen und aufwendigen Verfahren besteht nun aber eine pragmatische Option, schneller einen Schlussstrich ziehen zu können und jedenfalls die nervliche Belastung rasch zu lindern, die ein solches Verfahren immer mit sich bringt.

Außerdem in dieser Ausgabe: Prof. Dr. Michael Währisch stellt einen neuen IDW-Entwurf vor, der sich mit der Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG befasst. Sein Fazit zum Entwurf ist dabei ein wenig verhalten, weil sich nur wenig Konkretes zur Ausgestaltung der Unternehmensplanung findet; die Kommentierungsfrist des neuen ES 16 endet am . In der Rubrik zur „Angewandten Prüfungsmethodik“ erstellen WP Prof. Dr. Markus Widmann und Maximilian Schoichet diesmal eine Excel-basierte Vorlage zur Aufnahme einer Vorratsinventur, während es in der Rubrik „Examensfälle“ um die Analyse der wirtschaftlichen Lage und die Bilanzpolitik geht; Prof. Dr. Henner Klönne und WP Prof. Dr. Peter Dittmar stellen ihren Lösungsvorschlag aus der 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ vom 2. Halbjahr 2024 vor. In den Praxisfällen von WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke geht es diesmal um die Bilanzierung einer Forschungszulage bei Ausübung des Wahlrechts nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
WP Praxis 5/2025 Seite 157
WAAAJ-90053